Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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deren Berechtigung der Verbandsvorstand entscheidet. In 
einem solchen Falle werden die abgegebenen Meldungen hin— 
fzällig und ist ein neuer Meldeschluß auszuschreiben. m) Be— 
werbe um Meisterschaften, Ehren- und Ehrenwanderpreise 
werden auch dann ausgetvragen, wenn für dieselben nur eine 
Meldung einläuft; in solchen Fällen hat der gemeldete 
Schwimmer die ganze vorgeschriebene Leistung und die im 
321 vorgeschriebene, mangels einer solchen Vorschrift eine vom 
Verbandsvorstand oder vom Kampfwarteausschuß'festzusetzende 
Pflichtleisturg zu erbringen, um Anspruch nuf den aus— 
geschriebenen Preis zu haben. Von vorstehender Ausnahme 
ibgesehen, haben Bewerbe, für welche nicht mindestens zwei 
Meldungen eingelaufen sind, zu entfallen. m) Eine Aus— 
fertigung der Meldung muß seitens aller meldenden Vereine 
sauch des veranstaltenden Vereines) dem Verbandsvorstande 
hei Meldeschluß zugestellt sein. o) Ein Schwimmer kann, falls 
nehrere Feste (Auslandsfeste zaͤhlen ebenfalls) an ein und 
demselben Tage stattfinden, nur zu einem Fest gemeldet werden, 
es sei denn, daß die räumliche Entfernung der beiden Festorte 
die Einhaltung beider Meldungen zuläßt. 
8 12. Scheinnamen. 
a) Der Gebrauch eines Scheinnamens ist nur nach vor— 
hergehender, für jedes Verbandsjahr zu wiederholender An— 
neldung mittels Verbandsanmeldescheines gestattet. b) Jede 
An- und Ummeldung unterliegt einer Gebühr, deren Höhe 
hom Verbandstage festgesetzt wird. c) Den Mitbewerbern 
eines unter Scheinnamen gemeldeten Schwimmers ist auf deren 
Wunsch dessen wahrer Name, aber unter Verpflichtung zur 
Geheimhaltung, bekanntzugeben. 
8 13. Einsütze. 
a) Der Verbandstag bestimmi die Höhe der in den Aus⸗ 
schreibungen vorzuschreibenden Einsätze. Abweichungen von 
den veschlossenen Gebühren bedürfen der Genehmigung des 
Verbandsvorstandes. Eine Rückerstattung der geleisteten Ein—⸗ 
sätze findet statt, wenn der betreffende Bewerb entfällt oder 
die Veranstaltung verschoben wurde (841, Wund m). b) Reu— 
Jeld. Das Reugeld ist nach den vom Verbandstag festgesetzten 
Richtlinien zu erlegen. 
8 14. Preise. 
a) Als Preise dürfen gegeben werden: Kränze, Urkunden, 
Ehrenzeichen oder Erinnerungsgaben in Form von Büchern, 
Kunstblättern oder Ehrenpreisen aller Art. b) Alle Preise 
müssen vom veranstaltenden Vevein beigestellt werden, doch 
sind die Preise für Meisterschaften im Wege des Verbandes 
zum Selbstkostenpreis zu beziehen. c) In den Meisterschaften
	        
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