Volltext: Georg Loesche als Geschichtsforscher

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Professor Loesche erkannte aber den gegen ihn zeugenden Ur 
kundenbeweis nicht an, sondern glaubte, die üblichen Verkehrsformen 
beiseite lassend, durch Berufung auf Unzugänglichkeit der Staatsarchive 
sich rechtfertigen zu können. Die hiedurch von ihm selbst veranlaßte 
neuerliche Vergleichung seiner Aufzeichnungen mit den amtlichen Quellen 
förderte als unwiderlegliches Ergebnis zu Tage, daß er mit den Grund 
sätzen der historischen Forschung nicht vertraut ist, und daß demnach 
seine Ausführungen wissenschaftlichen Wertes entbehren und den Leser 
irreführen. — Beweis in der Schrift: „Georg Loesche über das Mini 
sterium Thun 1849 bis 1860. Aus amtlichen Quellen widerlegt von 
Franz Zimmermann. Steyr 1927." — 
Bei Musterung des Inhaltes fällt vor allem die wechselnde Aus 
drucksweise auf, wodurch die Deutlichkeit sehr beeinträchtigt wird. Die 
Erklärung will doch ohne Zweifel ein Urteil abgeben über eine Ver 
fehlung, weshalb sie rücksichtlich ihrer Genauigkeit der für ein Urteil 
vorgeschriebenen Fassung vollkommen entsprechen müßte. Das ist jedoch 
nicht der Fall. Zuerst wird die von mir gewählte „Form" bedauert, 
dann eine „Stelle" und zuletzt ein „Passus" gerügt, so daß aus diesen 
Bezeichnungen ungeachtet des Hinweises auf die „Rechtsurkunden", 
Seite 40, Anmerkung, mit Sicherheit nicht entnommen werden kann, 
worin die Verfehlung besteht. „Form" und „Stelle" (Passus) weisen 
auf ganz verschiedene Gegenstände hin. Mit der „Form" läßt sich 
überhaupt nichts anfangen, und der Ausdruck „Stelle" öffnet nur un 
sicherer Vermutung die Türe. Man wird darüber nicht unterrichtet, 
ob die ganze, vierzehn Zeilen zählende Anmerkung, oder bloß ein Teil 
derselben gemeint ist. 
Der ungenannte Referent erklärt, daß die beanstandete Stelle 
seiner Erinnerung nach in meiner Handschrift nicht gestanden habe. 
Da hieraus nicht entnommen werden kann, welche Sätze oder Aus 
drücke auf Seite 40 der Rechtsurkunden gemeint sind, stelle ich fest, 
daß die ganze auf Seite 40 gedruckte, vierzehn Zeilen umfassende An 
merkung Wort für Wort gleichlautend in der Handschrift gestanden 
hat. In der fraglichen Anmerkung ist nach Vorlegung der Handschrift 
an die Akademie kein Wort geändert worden. Dies auszusprechen, 
halte ich mich deshalb für verpflichtet, weil ich mich nicht nach dem 
schlechten Beispiele eines Andern hinter die Akademie flüchte, sondern 
für jedes, wenn gleich irgend jemand nicht behagendes Wort allein 
die Verantwortung trage. Darum bestand für die Akademie auch keine 
Verpflichtung, Loesche Genugtuung zu geben. — Die Bemerkung des 
Referenten, Loesche habe die Stelle mit Recht beanstandet, erscheint 
durch den von mir beigebrachten Beweisstoff längst abgetan. 
Es zeugt für nicht geringe Selbstbeherrschung, daß der Referent 
die ihn gewiß sehr beunruhigende Erinnerung an die gefährliche Stelle 
monatelang — die Rechtsurkunden standen bereits im November 1928 
zu seiner Verfügung — stillschweigend mit sich umhergetragen und erst 
auf fremden Anruf hin in die Kriegstrompete gestoßen hat. 
Die Anmerkung verdankt ihr Dasein nicht einer in Verbindung 
mit den „Rechtsurkunden" durchgeführten Sonderuntersuchung; sie ergab
	        
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