Volltext: Georg Loesche als Geschichtsforscher

16 
Franz Zimmermann gegen das korrespondierende Mitglied der Akademie, 
Herrn Hofrat Professor Dr. Loesche in dem von der Akademie subven 
tionierten Werke: „Rechtsurkunden der Evangelischen in Österreich 
1815—1920", Seite 40, Anmerkung. Der Referent der historischen 
Kommission erklärt, daß die von Herrn Loesche mit Recht beanständete 
Stelle seiner Erinnerung nach in dem Manuskript des Herrn Zimmer 
mann nicht enthalten war und daß er sie in keinem Falle für zulässig 
angesehen hätte. Da dieser Aussage die Versicherung des Herrn Zimmer 
mann entgegensteht, der Passus sei bereits in seiner der Akademie 
vorgelegten Handschrift gestanden und nicht erst nachträglich hinzugefügt 
worden, kann die historische Kommission Herrn Loesche leider keine 
andere Genugtuung geben, als daß sie ihn zu beliebiger Verwertung 
dieser Erklärung ermächtigt." 
Prüfung von Ursprung, Form und Inhalt der Erklärung geben 
zu folgenden Bemerkungen Anlaß. 
Im Titel wird die Akademie als Urheber und Aussteller der 
Erklärung angeführt. Demnach hat die Akademie zwei Monate nach 
Abgabe ihrer ersten Erklärung mit demselben Gegenstände — Bean 
standung einer Stelle in den „Rechtsurkunden" — sich abermals be 
saßt, obschon die Sachlage seit März irgend eine Änderung nicht er 
fahren hat. Der Stein des Anstoßes liegt noch immer wie vordem 
ruhig an seinem Platze und tut seine Pflicht, indem er vor Leicht 
gläubigkeit warnt. Die Akademie hat also ihre erste Äußerung unge 
nügend befunden. In wieserne die darin zum Ausdruck gelangte erhöhte 
Wachsamkeit auf Drängen des Bittstellers zurückzuführen ist, mag un 
entschieden bleiben. 
Die Erklärung hat sich als Zeugnis auf Reisen begeben, läßt 
aber die notwendigsten inneren Merkmale einer Urkunde vermissen. Es 
fehlen in der Erklärung Nennung des Empfängers (Bittstellers), Aka 
demiezahl, Unterschrift und Datierung. 
In formeller Beziehung ist ferner anzumerken das Verschweigen 
von Namen und Stand des Referenten der historischen Kommission. 
Da er selbst als Vertreter der Anklage genannt wird, durfte er dem 
Angeklagten nicht namenlos gegenübergestellt werden. 
Falsch gewählt ist die Bezeichnung „Angriff", weil ich weder in 
den „Rechtsurkunden" noch sonst Loesche angegriffen habe. Deshalb 
kann er auch durch eine Erklärung der Akademie aus dem schuldigen 
Angreifer nicht in einen unschuldig Angegriffenen verwandelt werden. 
(Vergleiche hierüber meine obigen Ausführungen, Seite 2.) 
In den „Rechtsurkunden" habe ich zu Loesches Arbeitsweise in 
zwei Fußnoten Stellung genommen, und zwar über Minister Thun, 
Seite 40, wie folgt: 
„Was hingegen Georg Loesche (Geschichte des Protestantismus 
in Österreich, 2. Ausl. 1921, Von der Duldung zur Gleichberechtigung, 
1911, und in dem hieraus angefertigten Ausschnitt: Von der Toleranz 
zur Parität, 1911) in wenigen Sätzen über das Ministerium Thun 
bringt, mußte als Geschichtsfälschung nachgewiesen werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.