Volltext: Diplomatische Geheimakten aus russischen, montenegrinischen und sonstigen Archiven (Band II 1929)

seine Entscheidung im Widerspruch mit der Meinung des russischen 
Militärbevollmächtigten stehen sollte. In den wichtigsten Fällen steht 
die endgültige Entscheidung der betreffenden Frage prinzipiell dem 
russischen Oberbefehlshaber zu. Der russische Hauptmilitärbevollmäch¬ 
tigte und die Militärbevollmächtigten sind von den betreffenden Stäben 
über alle Operationen, Pläne und Absichten vollständig unterrichtet zu 
halten. 
Artikel 12. 
In der Frage der Ernennung des Höchstkommandierenden der bul¬ 
garischen Armee — falls der König von Bulgarien den Oberbefehl nicht 
selbst zu übernehmen wünschen sollte — sowie in der Frage der Wahl 
des Chefs des Stabes des Höchstkommandierenden verpflichtet sich 
die bulgarische Regierung, sich mit der russischen Regierung im voraus 
zu verständigen. 
Artikel i3. 
Die verbündeten Truppen genießen die gleichen Rechte und allseitige 
Unterstützung von seiten der russischen und bulgarischen Militär- 
und Zivilbehörden, ohne daß hierbei ein Unterschied in bezug auf das 
Territorium gemacht wird, auf dem die Truppen operieren; diese Be¬ 
dingung bezieht sich auf die Einquartierung, Requisitionen aller Art, 
das Sanitäts-, Post- und Telegraphenwesen u. a. m. Außerdem über¬ 
nimmt die bulgarische Regierung die Verpflichtung, den russischen 
Militär- und Marinebehörden alle vorhandenen See- und Hafenanlagen 
vollständig zur Verfügung zu stellen. 
Artikel 14- 
Der vorliegende Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und 
von da ab bis zum Ablauf eines Jahres gerechnet vom Tage der Kün¬ 
digung des Vertrages durch eine der vertragschließenden Parteien. 
Artikel i5. 
Vorliegender Vertrag gilt als geheim, beide Regierungen verpflichten 
sich, alle von ihnen abhängigen Maßnahmen zu seiner Geheimhaltung 
zu treffen. 
Artikel 16. 
Wenn der vorliegende Vertrag seine Gültigkeit verlieren sollte, so 
müssen die Originalexemplare vernichtet werden; das russische Exem¬ 
plar in Gegenwart des bulgarischen außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Ministers in Petersburg und das bulgarische Exem¬ 
plar in Gegenwart des russischen außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Ministers in Sofia oder in Gegenwart der Vertreter 
derselben. Es versteht sich von selbst, daß beide Regierungen die mo¬ 
ralische Verpflichtung übernehmen, den Inhalt desselben auch nach 
dessen Vernichtung geheimzuhalten. 
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