Volltext: Beiträge zur Geschichte von Grieskirchen

Die „Bann zäune", wodurch die Wiesen und Aecker 
der Nachbarn geschieden waren, mußten immer in Ordnung 
gehalten werden. Wer sie vernachlässigt, wird für den da¬ 
durch entstandenen Schaden haftbar. Die Bannzaun Gerechtig¬ 
keit betrug drei Schuhe; auf den mittleren Schuh kam der 
Zaun zu stehen. 
Beim Durchbrechen des Viehes durch schlecht erhaltene 
Zäune konnte das Vieh gepfändet werden, bis der Schaden 
gut gemacht war. Die Abschätzung nahm der Richter vor. 
7. Behandlung in Straffällen. „So ein Bürger 
ein Verbrechen oder Uebertreten tät, soll ihn der Richter nit 
stracks fänglich annehmen", sondern ihm „bei seiner bürger¬ 
lichen Pflicht und (seinem- Glüb zusprechen, ihn derselben 
vermahnen, daß er sich in das Gerichtshaus stellen und 
bürgerlichen Gehorsam leisten wolle bei ^eib- und Guts¬ 
strafe; cs wäre denn, daß ein Bürger in tätlicher Handlung 
und mit entblößter Wehre oder Waffe betreten und sich auf 
Vermahnen oder Zusprechen des Gehorsams verwidern 
(entschlagen) wollte, so soll ihn Richter stracks, wie er sich 
tätlich erzeigt und betreten wird, mit Gewalt zu Gehorsam 
bringen". 'Markt Ordnung.) 
„Die Bürger, auch die, so schuldig, werden nit mit 
anderer Gefängnis als mit dem B ü r g e r stü b l gestraft'^). 
7. Die Biiraerwehr in Grieskirchen. 
Die Erhebung des Marktes Gricskirchen zur Stadt 
hatte die Bildung und Ausgestaltung einer eigenen Bürger- 
we hr nennt sie die Stadt Ordnung) zur 
Folge. Zn der Markt Ordnung von (56^ ist hievon noch 
keine Rede, ebenso wenig wie in den Ordnungen für andere 
Märkte. Die Organisation der Stadtverteidigung, die Aus¬ 
bildung einer Bürgerwehr, für die eine eigene Ordnung, die 
„O6t6N8i0ii8-Grdnung^), vorgesehen ist, fällt daher in das 
Zahr (6(3. 
tz Stadt-Ordnung *623. vgl. Festschrift Grieskirchen, S. 95. 
2) In der Stadt-Ordnung von *623, F. 94—*09. Abgedruckt in 
der Festschrift Grieskirchen, S 97—*02. Au Druckfehlern wären zu 
verbessern : 5. 98, Zeile q. von unten: Bewehrung (statt Bewerbung) 
und S. *0*, Zeile *7 von oben: untauglich (statt untrüglich).
	        
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