Volltext: Beiträge zur Geschichte von Grieskirchen

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Schilling, ferner mit Gefängnis von acht Tagen „mit Brot 
und Wasser" bestraft, im Wiederholungsfälle aber Me Strafe 
verdoppelt. Beim dritten Male erfolgte die Abschaffung 
aus dem Markte. 
Verweigerte ein Bürger dem andern in der Not die 
verlangte E^tlfe, so wurde er mit einem Pfund Pfennigen 
und acht Tagen Gefängnis „mit Wasser und Brot" bestraft. 
Auf das „heimliche Abwerben" von Dienstboten wurden 
die in der kaiserlichen polizenGrdnung angesetzten Strafen 
verhängt. 
Auch die Bestimmungen der „Feuerordnung" ver¬ 
pflichteten zu gegenseitiger Hilfeleistung. Leistete ein Bürger 
oder Inwohner dem Hilferufe bei Feuersgefahr nicht Folge, 
so hatte er das „groß Wandl" verwirkt. 
6. Verkäufe von Haus und Grund innerhalb 
des Burgfriedens konnten nur mit Vorwissen der Herrschaft 
und in Beisein des Richters und eines Ratsfreundes abge¬ 
schlossen werden. Ein solcher Verkauf blieb auch rechtskräftig, 
wenn der Verkäufer nicht beim Morte bleiben wollte. In 
diesem Falle mußte der Verkäufer außerdem den vorher 
genau bestimmten „pönfall" zahlen, wovon zwei Drittel der 
Herrschaft gehörten. 
Der Vorgang bei Verkäufen war folgender: Der Richter- 
soll darüber das Bet {= Bitte) aufnehmen und solches ver¬ 
zeichnen lassen. Darnach soll der Verkäufer dem Richter (der 
die Stelle der Herrschaft vertritt) den Kauf mit Hand und 
Mund aus der Gwähr (dem rechtlichen Besitz) geben samt 
drei Pfenningen, die dem Richter von Amtswegen gebühren, 
und zwei Aandl Wein den Bürgern auf den Tisch. Darnach 
soll der Richter den Käufer auch mit Hand und Mund an 
die Gwähr setzen. Darüber soll der Richter den gefertigten 
Betzetl samt der namhaft gemachten Kaufsumme gegen Hof 
(zur Herrschaft) bringen, hierauf ist der Kaufbrief zu schreiben 
und zu fertigen. 
Das Bauen und Einfrieden von Grundstücken 
innerhalb des Burgfriedens konnte nur nach vorheriger Be¬ 
sichtigung seitens der Marktobrigkeit oder der Herrschaft 
geschehen.
	        
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