Volltext: Beiträge zur Geschichte von Grieskirchen

zukünftigen Galten der Bürgerstöchter und Witwen, anderer¬ 
seits die Fremden'). 
Erstere zahlten bei Verleihung des Bürgerrechtes der 
Herrschaft nur 3 Pfennige, dem Markte 60 Pfennige und 
den Bürgern zwei Aandl Wein. Die Leistungen des Fremden 
an die Herrschaft und die Gemeinde wurden auf Grund 
eines Uebereinkommens je nach dem Vermögensstande des 
Bewerbers festgesetzt. 
Die Bedingungen für die Aufnahme waren: eheliche 
Geburt, Lösung des früheren Untertanenverhältniffes, „ge¬ 
fertigte Kundschaft" (Entlassungszeugnis) und bei einem 
Handwerker der Vorweis eines Lehrbriefes. Ferner mußte 
sich der Bewerber vorher im Markte mit Grund oder Be¬ 
hausung im Mindestwerte von 32 Pfund angekauft oder 
32 fl. in die Bürgerlade erlegt haben. Diese Summe konnte 
auch durch „Bürgschaft" ersetzt werden. 
Welche aber nit bürgerliche hantzerung (Kaufen, Ver¬ 
kaufen, Leitgeben) treiben, sondern bloß ihrem Handwerk 
auswarten, brauchen nur 3 fl. 60 Pfennige in die Lade zu 
erlegen, bis sie sich angekauft haben. 
Die oberste Entscheidung üb.r die Aufnahme als Bürger 
behielt sich die Herrschaft vor, der alle „Neu-Bürger" vor¬ 
gestellt werden mußten. Der Rat habe nicht das Recht, 
Bürger oder Inwohner ohne Vorwissen der Herrschaft auf¬ 
zunehmen oder ihnen Unterschlupf zu gewähren, „wie bisher 
geschehen"^). 
2. Die Entlassung eines Bürgers aus dem Markt- 
verbande konnte erfolgen, wenn er allen Verpflichtungen der 
' Herrschaft und Gemeinde gegenüber nachgekommen war. 
Dem Richter mußte er 3 Pfennige und der Bürgerschaft 
„auf den^ Tisch zwei Aandl Wein geben". Damit war er 
„verabschiedet". Ein „schriftlicher Abschied" mußte mit den 
Siegeln der Herrschaft und des Marktes gefertigt werden. 
Dem entlassenen Bürger blieb aber das Bürgerrecht gewahrt, 
wenn er innerhalb Jahresfrist wieder zurückkehrte. 
1) vgl. hiezu die Ausführungen in der H eimatkunde (Ried), 
V., S. —6H. 
2) Markt-Ordnung ^564.
	        
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