Volltext: Festschrift zur 700 Jahr-Feier des Marktes Ottensheim a/Donau

Die Arkunde mißt 16.8 X 8.5 cm, das stark beschädigte Reiter¬ 
siegel hängt an Seidenfäden. 3m Pergament ist ein Moderloch. 
Die Schrift ist eine feine gewandte kursive Geschäftsminuskel, 
deren Schreiber uns auch aus anderen Urkunden des Herzogs (1226 
für die Kremser Stiftshöfe, 1227 für Waldhausen, 1232 für Lambach) 
bekannt ist und 1216—1224 auch viele passauische Bischofsurkunden 
für verschiedene Empfänger geschrieben hat.17) Aus diesem Schrift¬ 
befund ergibt sich ihre Echtheit und Unbedenklichkeit. 
Betrachten wir nun die einzelnen Teile, so finden wir alle die, 
welche zu einer richtigen, wenn auch nur sehr knapp gefaßten Urkunde 
gehören: Intitulatio (Leopold ....), Inscriptio (an alle ....), 
Perpetuierung (für immerwährende Zeiten), Arenga (da das Ge¬ 
dächtnis ....), Promulgatio (weshalb wir der Kenntnis ....), 
Dispositio (daß wir für den Nutzen . . ,), Corroboratio (und auf 
daß ihnen . . .) und Datum (gegeben ). Aber gerade die 
Fassung des Inscriptio zeigt, daß wir es hier speziell mit einem 
Mandat18) zu tun haben, d. H. mit einer Verfügung des Herzogs, 
welche zugunsten des Empfängers — hier Ottensheim — ausgestellt, 
aber zur öffentlichen Bekanntmachung an einen größeren Kreis von 
Interessenten bestimmt war. Zugleich hatte die Urkunde natürlich auch 
den Zweck, den Ottensheimern diese Begnadung als solche zu be¬ 
glaubigen. 
Was hat nun der Herzog den Bürgern von Ottensheim gewährt? 
Bor allem ist klar, daß diese den Bürgern von Enns und Linz gleich¬ 
gestellt wurden, und zwar hinsichtlich der Maut und des Zolles zu 
Wasser und zu Lande. Aber unklar ist, wie diese Begünstigung aufzu¬ 
fassen ist. Denn der Wortlaut der Begnadung ist zweideutig: ent¬ 
weder haben die Bürger von Enns und Linz für ihren Handel ge¬ 
wisse (Erleichterungen bei der Entrichtung von Zoll und Maut genossen 
oder aber es mußten die auswärtigen mit Waren nach Enns oder Linz 
kommenden Kaufleute sich hinsichtlich des Zolles und der Maut Bor- 
schriften unterwerfen, welche den Städten zugute kamen. 
Zoll — eine Abgabe von ein- ober ausgeführten Waren — 
und Maut — eine Abgabe von den Transportmitteln für die Be¬ 
nützung von Straßen, Brücken und Länden — werden im Mittel- 
alter nicht streng von einander geschieden und in den Urkunden viel¬ 
fach durch ein „ober" = „fioe" gleichgestellt. Die Errichtung von ‘Maut- 
uni) Zollftätfen war ursprünglich eine besondere Gerechtsame des Königs, 
welche mit dem Ende des 12. Jahrhunderts auf die Landesherren über¬ 
ging,19) durch königliche Berleihung auch an Bischöfe (z. B. den Bischof 
von Passau zu Eferding) und Große (z. B. an die Herren von Schaun- 
berg zu Aschach). Der Landesfürst hatte für die Einhebung der Mauten 
(mutae) eigene Beamte „Mautner" (muttarii), welche ihm die Ein- 
17) O. v. Mills, Studien zum älteren öfterr. Arkundenwesen (1906—1912), 
S. 434. 
18) A. v. Loehr, Beiträge zur Geschichte des mittelalterlichen Donauhandels 
(Oberbayr. Archiv, Bd. 60, 2), S. 204 ff. 
19) Loehr, Donauhandel, 6. 248. 
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