Volltext: Statistik der Bodenproduction von zwei Gebietsabschnitten Oberösterreichs

Tab. IX,. 
Werth der durchschnittlichen Körnerfechsung, 
zusammengehalten mit den jährlichen Ausgabs-Buoten. 
a) Gebiet von 
St. Florian. 
Werth 
der 
Körner 
fechsung 
Arbeitskosten*) 
Handarbeit 
fa 
in % der 
mittlern 
Körner 
fechsung 
1860 
| 1865 
1860— 
1864 
1865 
Halbbauer 
1203 
797 
452 
37-. 
56. 7 
Ganzbauer 
2406 
1595 
880 
36. 6 
55 
Sechsrößler 
3609 
2392 
1035 
28. 7 
43 3 
Achtrößler 
4812 
3190 
1495 
31 
46., 
Zehnrößler 
6737 
4465 
2045 
1 
30. 4 
45. 8 
Auf 1 Joch Acker entfallen an Jnventarskosten 
b) Gebiet von 
Grünburg. 
Vierteljochbauer — 
Halbjochbauer 
Bauer 
210 
138 
120 
57 
87 
45 
20 
32 
5 
% 
351 
229 
295 
84 
129 
70 
20 
32 
10 
- 
596.,, 
390 
800 
134 
205 
120 
20 
31 
14 
- 
Auf 1 Joch Acker entfallen an Jnventarskosten 
*) Die verhältnißmäßig hohen Einzelnlöhnungen sind folgende: 
Ein besserer Knecht erhält 80 fl., ein mittlerer 60—70 fl., ein Bub 80 fl., eine bessere Dirn 50 fl., eine mindere Dirn .80—40 fl., eine kleine Dirn 20 fl., 
^aglohn für Männer per Joch 89 fl., für Weiber 78 fl.. Erntearbeiter beider Geschlechter auf's Joch repartirt 89 fl. (vgl. Tab. VJ,.) 
Da die Differenz der baren Arbeitsauslagen zwischen Ganzbauer und Sechsrößler die kleinste ist, scheint dieß darauf hinzudeuten, daß der Sechsrößler am 
günstigsten wirthschafte, weil er mit nahezu dem gleichen pecuniären Arbeitsanfwande, doch um ein Drittel mehr Grund bewirthschaftet. Der Geldwerth der 
mittleren Körnerfechsung eines Ganzbauern mit 40 Joch Aeckern im Hügellande, wo durchschnittlich des Gru - -- - - " ' " 
beträgt nach den Preisen zwischen 1860—1864 nach möglichst genauer Berechnung 2268 fl. ö. W 
Sechsrößler 3402 fl., Achtrößler 4819 fl., Zehnrößler 6520 fl. **) 
**) Wenn man also vom Pflug auf den Werth, des anderen Inventars rechnen will , muß man bei St. Florian das Verhältniß 1 : 11, bei Grünburg 1 : 8 
festhalten. Der Aufwand für das leblose Inventar steigert sich übrigens nicht in gleichen! Maße mit dem vermehrten Grundbesitze, sondern nur im gleichen Maße 
mit dem vermehrten Zugviehstande (vgl. Abschnitt VI).
	        
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