Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Fällen gar nie übergegangen werden. Ebenso soll in wichtigen 
nnd Verfahrungssachen, sonderlich bei schriftlichem Verfahren, 
ein jeder Endabschied, der von Richter und Rath verfasst ist, 
vor der Eröffnung der Obrigkeit vorgebracht und von der¬ 
selben Obrigkeit ratificiert werden und alsdann durch Richter 
und Rath den Parteien eröffnet werden. Dem beschwerten 
Theil soll dann auch von Richter nnd Rath die Appellation 
an die Landeshauptmannschaft aufgerichtet und gefertigt werden. 
Satzleute für die Bäcker, Fleischhacker, Leutgebe (d. i. Wirte) 
und Weberbeschau aufzustellen, Verkaufsstände auf Jahr- und 
Wochenmärkten aufzurichten und zu bewilligen, auch Stand¬ 
geld und dergleichen Marktgefälle einzunehmen, soll ihnen 
denen von Riedan allein zuständig sein. Es ist aber vor 
allen Dingen der Marktobrigkeit, wenn sie in dergleichen und 
allen Fällen, die den gemeinen Nutzen betreffen, eine Privat¬ 
eigennützigkeit, Ungleichheit oder andere Ungebühr, die ihr 
der Obrigkeit an ihrer Anetorität oder sonsten den armen 
gemeinen Mann schädlich wäre, wahrnimmt, zu jeder uoth- 
fälligen Zeit ihre Inspektion und Einsehen zu haben und 
Abstellung der Beschwerden vorzunehmen und die Gerechtig¬ 
keit zu fördern, ihre Hand keineswegs gesperrt. 
Fünftens. Die Streitigkeiten der Erbbriefe, ebenso die 
darin verzeichnete Robot uud andere beschwerliche Punkte 
betreffend soll es diesfalls beim alten Herkommen und den 
darüber ergangenen landeshauptmaunifche Bescheiden verbleiben. 
Sechstens: Weil auch die retschanifchen Erben in dem 
Markte Riedan einen alten Edelmannsitz, den „Casten" ge¬ 
nannt, haben, mögen sie denselben nach habender Freiheit, 
und alten Herkommen nach wie vor zu ihrer Wohnung 
obrigkeitlichen Oberhand, Gefängnis in dem, was vom gemeinen 
Markte nicht geschehen kann und nicht Eivilsache betrifft, von 
Obrigkeitswegen gebrauchen. Doch da Bürgersleute in dem¬ 
selben und in den andern der Obrigkeit im Markte allda 
gehörigen Häusern, so bürgerliche Hantierung oder Hand-
	        
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