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Fällen gar nie übergegangen werden. Ebenso soll in wichtigen
nnd Verfahrungssachen, sonderlich bei schriftlichem Verfahren,
ein jeder Endabschied, der von Richter und Rath verfasst ist,
vor der Eröffnung der Obrigkeit vorgebracht und von der¬
selben Obrigkeit ratificiert werden und alsdann durch Richter
und Rath den Parteien eröffnet werden. Dem beschwerten
Theil soll dann auch von Richter nnd Rath die Appellation
an die Landeshauptmannschaft aufgerichtet und gefertigt werden.
Satzleute für die Bäcker, Fleischhacker, Leutgebe (d. i. Wirte)
und Weberbeschau aufzustellen, Verkaufsstände auf Jahr- und
Wochenmärkten aufzurichten und zu bewilligen, auch Stand¬
geld und dergleichen Marktgefälle einzunehmen, soll ihnen
denen von Riedan allein zuständig sein. Es ist aber vor
allen Dingen der Marktobrigkeit, wenn sie in dergleichen und
allen Fällen, die den gemeinen Nutzen betreffen, eine Privat¬
eigennützigkeit, Ungleichheit oder andere Ungebühr, die ihr
der Obrigkeit an ihrer Anetorität oder sonsten den armen
gemeinen Mann schädlich wäre, wahrnimmt, zu jeder uoth-
fälligen Zeit ihre Inspektion und Einsehen zu haben und
Abstellung der Beschwerden vorzunehmen und die Gerechtig¬
keit zu fördern, ihre Hand keineswegs gesperrt.
Fünftens. Die Streitigkeiten der Erbbriefe, ebenso die
darin verzeichnete Robot uud andere beschwerliche Punkte
betreffend soll es diesfalls beim alten Herkommen und den
darüber ergangenen landeshauptmaunifche Bescheiden verbleiben.
Sechstens: Weil auch die retschanifchen Erben in dem
Markte Riedan einen alten Edelmannsitz, den „Casten" ge¬
nannt, haben, mögen sie denselben nach habender Freiheit,
und alten Herkommen nach wie vor zu ihrer Wohnung
obrigkeitlichen Oberhand, Gefängnis in dem, was vom gemeinen
Markte nicht geschehen kann und nicht Eivilsache betrifft, von
Obrigkeitswegen gebrauchen. Doch da Bürgersleute in dem¬
selben und in den andern der Obrigkeit im Markte allda
gehörigen Häusern, so bürgerliche Hantierung oder Hand-