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allen Feuerstätten oder anderwärts geschieht, ihren Obrigkeiten
gegen Quittung richtig machen, folgend sie die Obrigkeiten
an dem gebührenden Orte, es sei zum Einnehmeramte, oder
wohin solches Gefälle gehörig, erlegen. Die Obrigkeiten aber
sollen in solchen Reichungen einen Privatvortheil und Eigen¬
nützigkeit (es sei denn, was einen gebührlichen Zutrag in den
Irrungen antreffen möchte) nicht suchen.
Drittens. Wegen Ersetzung des Richters und der Raths¬
stellen verbleibt es altermassen bei den von Riedan erlangten
kaiserlichen Freiheiten und darüber geschehenen Bestätigungen
mit dieser gemessenen Erläuterung, dass die von Riedan,
wann es die Nothdurft erfordert, dass ein neuer Richter
gewählt werden soll, die ordentlichen Snsfragia und Wahl¬
stimmen unter der Bürgerschaft ergehen lassen, folgend zwei
Personen, so die meisten Stimmen erlangt haben, sammt dem
aletn oder vorgewesten Richter der Obrigkeit vorstellen. Zum
Falle aber der Obrigkeit aus solcher Wahl keiner gesüllig
wäre, alsdann soll zum zweiten, auch gar zum dritten Male
andere Wahlen vorgenommen werden, aus welcher die Obrigkeit
einen, so ihnen gefällig, ernennen und denselben der Bürger
schuft vorstellen mögen. Will auch die Obrigkeit bei Bor
nehmnng solcher Richterwahlen selbst gegenwärtig sein und
mit und bei oder jemand anderen an ihrer statt hinzu be
stellen, das steht ihr bevor.
Viertens. Sperren, Inventuren, Pupillengülten, Gerhab¬
schaft, Verwaltungen und andere dergleichen Handlungen, so
eiviliter erörtert werden sollen, desgleichen Fertigung von
Testamenten, Kundschaften, Geburtsbriefen, Gerichtsurkunden,
Abschiede und was diesein ferner anhängig, mögen die von
Riedan mit des Richters oder Marktfertigung, wie sie es
altersher im Gebrauche haben, desgleichen auch die Beeidigung
der Zeugen und Verhörnng, Aufnahme des Marktschreibers
und anderer der Bürgerschaft Diener, Aussteifung der Fahne
zu den Wochenmärkteu uud was ihnen verinög mehrgedachter
kaiserlichen Freiheiten von Billigkeit wegen zugeeiguet werden