Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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allen Feuerstätten oder anderwärts geschieht, ihren Obrigkeiten 
gegen Quittung richtig machen, folgend sie die Obrigkeiten 
an dem gebührenden Orte, es sei zum Einnehmeramte, oder 
wohin solches Gefälle gehörig, erlegen. Die Obrigkeiten aber 
sollen in solchen Reichungen einen Privatvortheil und Eigen¬ 
nützigkeit (es sei denn, was einen gebührlichen Zutrag in den 
Irrungen antreffen möchte) nicht suchen. 
Drittens. Wegen Ersetzung des Richters und der Raths¬ 
stellen verbleibt es altermassen bei den von Riedan erlangten 
kaiserlichen Freiheiten und darüber geschehenen Bestätigungen 
mit dieser gemessenen Erläuterung, dass die von Riedan, 
wann es die Nothdurft erfordert, dass ein neuer Richter 
gewählt werden soll, die ordentlichen Snsfragia und Wahl¬ 
stimmen unter der Bürgerschaft ergehen lassen, folgend zwei 
Personen, so die meisten Stimmen erlangt haben, sammt dem 
aletn oder vorgewesten Richter der Obrigkeit vorstellen. Zum 
Falle aber der Obrigkeit aus solcher Wahl keiner gesüllig 
wäre, alsdann soll zum zweiten, auch gar zum dritten Male 
andere Wahlen vorgenommen werden, aus welcher die Obrigkeit 
einen, so ihnen gefällig, ernennen und denselben der Bürger 
schuft vorstellen mögen. Will auch die Obrigkeit bei Bor 
nehmnng solcher Richterwahlen selbst gegenwärtig sein und 
mit und bei oder jemand anderen an ihrer statt hinzu be 
stellen, das steht ihr bevor. 
Viertens. Sperren, Inventuren, Pupillengülten, Gerhab¬ 
schaft, Verwaltungen und andere dergleichen Handlungen, so 
eiviliter erörtert werden sollen, desgleichen Fertigung von 
Testamenten, Kundschaften, Geburtsbriefen, Gerichtsurkunden, 
Abschiede und was diesein ferner anhängig, mögen die von 
Riedan mit des Richters oder Marktfertigung, wie sie es 
altersher im Gebrauche haben, desgleichen auch die Beeidigung 
der Zeugen und Verhörnng, Aufnahme des Marktschreibers 
und anderer der Bürgerschaft Diener, Aussteifung der Fahne 
zu den Wochenmärkteu uud was ihnen verinög mehrgedachter 
kaiserlichen Freiheiten von Billigkeit wegen zugeeiguet werden
	        
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