Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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geheißen und der Orten gestanden, der des Hanns Mch 
Sohn gewesen und am Sonntag vor dem Palmsonntag 1460 
in (Siott selig entschlafen; dann auch seine verlassene Gemahel, 
die edl und tugendfeste Frau Katharina, des Herrn Georg 
Maemlinger Tochter, so am Freitag der ersten Fastenwoche 
anno 1478 verschieden, als auch Herr Hanns Püch zu Feld 
eaa ist im 1488. Jahre, sein Gemahel aber, Ursula, Herru 
Heinrich Petershofer zu Heusels und Waldeck Tochter, ant 
Mittwoch vor St. Ulrichstag °nuo 1483; ferner Herr Stefan 
Pilch, beide Gebrüder, obgedachten Herrn Hanns Püch Sohne, 
welcher unverheiratet in seinen männlichen ^ahre:^ der setzte 
dieses männlichen Stammes und Namens der Prlch zu Feld- 
egg in der änderten Fastenwochen 1494. wahres abgeleibt 
und Frau Barbara, - jetzt gemeldten Herrn Hanns Prlch 
Tochter, des edel und gestrengen Herrn ^^par von Retschan 
röm. fais. Majestät Pfandschaftsinhaber der Herrschaft Wolf»eck 
Gemahlin, im Schlosse daselbst in Oberosterreich ob der 
Enns am Montag vor Matthäus anno 1ö08 voir dieser 
Welt christlich abgeschieden, deren Seelen Gott gnadrg sei 
und einer fröhlichen Auferstehung verleihen wolle Amen. 
Christof Abraham von Retschan hatte einen langwierigen 
Prozess mit einen untertänigen Bürgern zu Riedan. Lre 
Bürger unter der Jurisdiction Retschan klagten gegen ihn und 
seine Schwester Rosina, verehlichte von Hochberg, über folgende 
Punkte: Marktgerichtinstanz, Kaufemstüude, Erbbriefe, Strafen, 
Robot, Richterwahl, Anfsteckung der Fahne M den ^ahr- 
nud Wochenmärkten, Fertigung der Testamente, Kundschafts-, 
Gebnrts- und Lehrbriefe, dann auch Sperren, Inventuren, 
Abtheil und Abhandlungen bei Verladung des Erbes und 
der Güter, Freigeld, Aufnahme des Marktschreiers und 
Marktdieners, Forderung und Erscheinen vor der Herrschaft 
außer Land in Bayern, Steuern und anderen Umlagen, 
n f. w. Der Streit kam vor das Gericht der Landeshaupt- 
mannschaft. Die einzelnen Artikel wurden bei Gericht mcht 
eingehend erörtert und es kam daher zu keiner endgrltigen
	        
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