darinnen wohnen und häuslich sitzen, und alle ihre Nach¬
kommen zu Bürgern geschöpft und gemacht, auch ihnen und
ihren Nachkonnnen Markt- und Bürgerrecht, dazu darum
jährlich einen Jahrmarkt am Sonntag nach St. Margarethen¬
tag mit fürstlicher Freiheit 14 Tage vor und 14 Tage her¬
nach, darzn wöchentlich auf den Montag einen Markt zu
halten gnädiglich vergönnt und erlaubt, vergönnen und er¬
lauben ihtten das auch anfort wissentlich in Kraft dieses
Briefes also, daß das vorgemeldete Dorf füran in Ewigkeit
ein Markt, die Einwohner darum Bürger genannt und ge¬
heißen werden und alle Gerechtigkeit im Handel, als andere
in unserem Fürstenthum Oesterreich gewöhnlich haben und
gebrauchen und dieselben Jahr- und Wochenmarkt zu den
beuanutlichen Zeiten und Tagen mit allen und wirklichen
Gnaden, Freiheiten, Gerechtigkeiten und guten Gewohnheiten
mit Kaufen und Verkaufen und was anderes wäre.
Auch dass dieselben Bürger zu Riedau als wie andere
Bürger das Bürgerrecht zu allen ihren und anderen Noth-
dnrsten und wer sonst vor ihnen zu handeln hat, mit Richter
und Rath haben und halten sollen und mögen.
Jnmassen auch Jahr- und Wochenmarkt, wie sie von
anderen Bürgern berührter Märkte in unserem Fürstenthum
Oesterreich von Rechten oder Gewohnheit wegen gehalten
werden, das zu thun oder gebrauchen, doch anderen Märkten
in der Entfernung von zwei Meilen Wegs und darum auch
Uns in unseren Freiheiten und Gerechtigkeiten ganz unver¬
griffen und ohne allen Schaden. Und gebieten darauf allen
und jeglichen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten,
Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten,
Bitzthnmben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schult¬
heißen, Bürgermeistern, Richtern, Rath, Bürgern, Gemeinden
und sonst allen andern unsern und des Reichs, auch unserm
erblichen Fürstenthnme und Lande Unterthanen und Getreuen,
in was Würde, Stand oder Wesen die seien, ernstlich und
festtgltch, dass sie die obgenannten Bürger zu Riedau und