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männnigtid) mit dem Hanse zu Riedan, das wir zu rechten
Lehen von ihnen haben, mit allem dem, was dazn gehört,
ihnen ewig gedient werden soll. Wäre aber, dass wir oder
unsere Erben oder jemand anderer ihnen oder ihren Erben
mit dem Hanse zu Riedan davon oder dazu einen Schaden
thäten, da sollen sie uns zu Rede setzen und sollen wir und
unsere Erben ihnen oder ihren Erben den Schaden bessern
und wiederkehren nach dem Rathe 4 ehrbarer Männer, die
in der Herrschaft zu Schaunberg seßhaft sind, von welchen
unser Herr zwei und wir zwei nehmen sollen. Wäre aber,
dass uns die vier, die wir beiderseits darüber nehmen, nicht
berichten möchten mit Meinung oder mit Recht, so sollen sie
ungefähr einen ehrbaren fünften Mann nehmen, und was
drei unter den Fünfen übereinkommen, das sollen wir oder
unsere Erben den vorgenannten unseren Herren oder ihren
Erben zur Besserung thun, und soll sich die Schiebung und
Besserung begeben zu Peuerbad) darnach in den nächsten
zwei Monaten von dem Tag und sie uns zur Rede setzen
mit ihrem Brief oder mit gewisser Botschaft. Und sollen die
Schiebleute von Peuerbad) nicht kommen und dazu der
Fünfte, uns sich bie Schiebung ergeben. Wäre aber, dass ber
Fünfte vor rechter ehester Noth bie Schiebung zu Peuer-
bach nicht machen könnte, so sollen sie nach Schaunberg
kommen und sollen hier die Schiebung da gleicher Weise
berichten, als wie sie zu Peuerbach geschehen sein sollte.
Wäre dann, dass wir oder unsere Erben die vorgeschriebene
Taiding, Besserung, Schaden oder keine andere Sache nicht
vollführten oder unsere Schiedslenle es dahin nicht brächten,
so soll sich das vorgenannte Haus zu Riedan mit allem dem,
was dazu gehört, den vorgenannten unseren Herren und
ihren Erben, das wir und unsere Erben zu rechten Lehen
haben, lediglich ohne allen Krieg und Widerrede verfallen
haben. Wäre auch, dass unsere obgenannten Herren und
ihre Erben ihre Schiedsleute zu den Tagen .nicht erbrächten,
wie vorgeschrieben, und ihre Schiedsleute mit Gefahr irrten