Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Dorf soll absolut vom Pfarrer zu Taiskirchen abhängig sein 
und von den 200 fl. beständigen Einkommens sollen dem 
Pfarrer zu Taiskirchen 50 fl. zukommen, die anderen 150 fl. 
aber dem Kaplan nebst der Stola und Sammlung. Die 
Behausung für den Kaplan soll von der Kirche hergestellt 
werden und der Kaplan verpflichtet sein, im Falle der Noth¬ 
wendigkeit dem Pfarrer zu Taiskirchen in der Seelsorge zu 
unterstützen. Hingegen darf der Pfarrer zu Taiskircheu den 
Kaplan zu Dorf nicht eigenmächtig entfernen, sondern mnss 
die Gründe der Entfernung zuerst dem Ordinariate in Passau 
bekanntgeben. Im Falle, dass sich die Herrschaft zu Erlach 
zu einein billigen Beitrag herbeilässt, wird ein eigener Bicar 
angestellt werden. 
Endgiltig wurde der Streit zwischen Dorf und Taiskirchen 
erst durch einen Vergleich geschlichtet, den der Pfarrer zu 
Taiskirchen Franz Pachmayr mit dem Inhaber der Herrschaft 
Erlach im Jahre 1746 den 1. September schloß. In diesem 
Vergleiche wurde bestimmt: Erstens zu den 200 fl. jährlichen 
Einkommens zu Dorf, wovon der Pfarrer zu Taiskirchen 
50 fl. bekommt, der Viear zu Dorf 150 fl., gibt die Herr¬ 
schaft Erlach jährlich noch 200 fl. dazu. Zweitens von diesen 
letzteren 200 fl. erhält der Pfarrer zu Taiskircheu 100 fl. 
und 100 fl. der Bicar. Drittens muss dagegen der Pfarrer 
zu Taiskirchen auf alle anderen wie immer geartete Ansprüche 
verzichten. 
Der Zehent zu Dorf. 
Bis zum Jahre 1570 hatte der Pfarrer von Taiskirchen 
den Zehent von etlichen 40 Häusern der Gemeinde Dorf ruhig 
bezogen. Sodann aber hat Johann Rumpl den ganzen Zehent 
an sich gerissen und blieb für den Pfarrer zu Taiskirchen 
für immer verloren. Es entspann sich nun zwischen dein 
Pfarrer zu Taiskirchen und der Herrschaft Erlach ein lang¬ 
wieriger Streit. Im Jahre 1685 war der Dörfer Zehent 
um 200 fl. verpachtet, von welchen laut Entscheidung des
	        
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