Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

Neuntens die Pflicht auf sich hat, dieses Verwalteramt 
gegen jährlichen Gehalt und Passiernng von 9 fl. zu bekleiden 
und in dieser Zeit den Spitalnutzen auf alle mögliche Art 
zu befördern, auch darob zu fein, dass die Spitaler in Frieden 
und Einigkeit einen frommen ehrbaren Lebenswandel führen 
und falls sich einer nicht gebärend verhalte, selben allen 
Ernstes mit Worten zu bestrafen und wann diese Bestrafung 
nichts fruchtet, hierüber der Vogteiherrschaft Anzeige zu 
machen, welche sodann die Macht hat, diesen einer unge¬ 
ziemenden Aufführung überwiesenen Spitalpfründner den 
Spitalgenuß auf eine Zeit nach Beschaffenheit der Umstände 
auch für beständig zu entziehen und einen andern würdigeren 
angedeihen zu lassen. 
Zehntens ebenso ist derselbe auch verpflichtet, in Ban- 
fälligkeiten des Spitales jedesmal der Vogtherrschaft die An¬ 
zeige zu machen und ohne vorhergehender vogtobrigkeitlicher 
Besichtigung und Gutbefinden für sich selbst nichts vorrichten 
zu lassen; ferners ohne Vorwissen und Bewilligung derselben 
kein Kapital auszuküudeu noch auszuleihen, wie auch die 
Interessen von den Schuldnern sorgfältig einzutreiben, über 
Empfang und Ausgab ordentlich Rechnung zu führen und 
solche jährlich längstens 8 Tage nach Ausgang des Militär¬ 
jahres zu Handen der Vogtei zu erlegen, damit sie von 
selber hierauf gemäß den bestehenden Verordnungen in dein 
gesetzlichen Termine von 14 Tagen zur Revision und Bestätigung 
der löblichen k. k. Staatsbuchhaltung in Oesterreich ob der Ens 
eingesendet werden könne. 
Elstens sind nebstdem zur guten Vorsicht alle Rechnungen, 
Stiftbriefe, Dokumente, Obligationen und die vorräthige Bar¬ 
schaft in der schon vorfindigen gesetzlichen Stiftslade unter 
dem Vorwissen der Vogtherrschaft, des Marktgerichtes, des 
Herrn Pfarrers und des jeweiligen Spitalverwalters fleißig 
hinterlegter aufzubewahren und zu dem Ende jeden derselben 
ein Schlüssel davon zu Handen zu stellen.
	        
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