Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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5 Uhr miteinander einen heil. Rosenkranz in der Spital¬ 
kapelle für alle Gutthäter und zur Aufrechthaltung des Spitales 
laut und andächtig beten und hievon keiner ohne Noth bei 
Verlust desfelbigen Tages fallenden Almosens ausbleiben soll. 
Fünftens gleichwie aus dem diessälligeu Fond nur die 
wahrhaft Bedürftigen ihre Versorgung erhalten sollen, so 
wird zu dessen günstiger Aufnahme mögliche Vorsorge und 
Aufmerksamkeit dahin gerichtet werden, dass niemand an diesen 
Wohlthaten theilnehmen soll, der selbst noch einige Mittel 
besitzt und würde 
Sechsteus demnach in Erfahrung gebracht, dass ein 
Pfründner eigenthümliches Vermögen besessen und solches 
verheimlicht hat, so soll er sogleich der Pfründe verlustig 
sein und dem Armenversorgungsfond alle auf seine Erhaltung 
bestrittenen Kösten sammt Interessen zurück zuersetzen verhalten 
werden. Demjenigen aber, der unter der Zeit des Genusses 
ein Vermögen auf was immer für eine Art erhält, soll es 
freigestellt sein, ob er sich der Pfründe begeben und hievon 
die genossenen Verpslegsgelder zurück zuersetzen, oder ob er 
nach seinem Tode das erlangte Vermögen dem Fonde gegen 
dem abtreten wolle, dass ihm der davon abfallende Frucht¬ 
genuß lebenslänglich belassen werde, wo sich 
Siebentens von selbst versteht, dass all dasjenige Ver¬ 
mögen, welches nach dem Tode eines stiftmäßigen Pfründners 
hinterlassen wird, ganz allein dem Versorgungsfond allhier 
ohne die mindeste Aufrechnung einer Taxe in Geschäften des 
Richteramtes oder unter dem Vorwande eines Mortuariums 
zufallen und ordentlich verrechnet werden soll. 
Achtens ist zur Herhaltung guter Ordnung der Magistrat 
im Markte Riedau gemäß alter Gewohnheit serners schuldig, 
aus seiner Mitte einen tauglichen und vermöglichen Raths¬ 
freund als Spitalverwalter zu wählen und der hiesigen 
Herrschaft zur Beangenehmignng vorzustellen, welcher Spital¬ 
verwalter sonach
	        
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