Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Erstlichen sollen in mehrerlautes Spital zu Riedau nicht 
mehr denn 6 altererbt und seßhafte theils männlich theils 
weibliche Bürger (oder deren Kinder) von der Riedau'schen 
Bürgerschaft an- und aufgenommen werden, weilen aber in 
Riedau der Armen zuviel, der Spitalsraum aber nicht mehr 
als angezogen 6 Personen unterzubringen verstattet, als will 
inan auch gestatten, dass außer dem Spitale auuoch 6 der¬ 
gleichen Bürgersleute (welche, sobald in dem Spital eins mit Tod 
abgeht, nach dem Alter des genießenden Almosens dahin und 
anstatt dessen wiederum ein anderes eintreten soll) das Hinach 
ausgemessene Almosen genießen lassen, jedoch müssen alle von 
einem guten und christlichen Lebenswandel sein, auch sollen 
die einem verstorbenen Spitaler angehörigen Effekten und 
Vermögen gleich nach dessen Tode von der Herrschaft inventiert 
und verhandelt und was hienach über das obrigkeitliche 
Laudemium übrig verbleibet, dem nächsten Befreundeten, oder 
wem es hernach gehörig, hinausgelassen werden. 3JHt_ Aus¬ 
nehmung dieser Armen aber ist es also zu halten, dass der 
Rath zu Riedau ein des Spitals als auch des außer selben 
genießenden Almosengenuß bedürftige Person in Vorschlag 
in bringen habe. Jedoch das wirkliche Aufnehm- und Ver¬ 
leihungsrecht soll unmittelbar einem Inhaber der Herrschaft 
Riedau gemäß oben angeführter Instruktion gebüren. 
Andertens denen Spitalern als andern das Spital¬ 
almosen geniessenden Armen oblieget, dass sie alle Tage 
abends um 5 Uhr miteinander einen heiligen Rosenkranz in 
ter Spitalkapelle für alle Gutthäter und Auferhaltung des 
Spitals laut und andächtig beten, auch keiner ohne Noth bei 
Verlust desfelbigen Tages fallenden Almosens ausbleibe. 
Drittens soll dagegen denen 6 Spitalern neben dem 
bedürftigen Brennholz jede Woche 14 kr. und alle Quartal 
extra jedem 20 kr., den 6 außer dem Spitale das Almosen 
genießenden Armen hingegen wöchentlich 7 kr. Bargeld auf 
die Hand getheilt werden. 
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