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solche allezeit 14 Tage nach Georgi sauber abgeschrieben und
eingebunden zu Marktgerichts Handen erlegen, das Markt¬
gericht aber mit Zuziehung des Rathes selbe Rechnung durch¬
gehen, ihre Mängel und Bedenken gegen Vorbehalt des
Rechnungsführers Erläuterungen darüber schriftlich verfassen
und solche sodann längst inner 14 Tagen hernach sammt der
Originalrechnung zur gnädigen Herrschaftskanzlei bringen,
damit von da aus von Vogt- und Grundobrigkeit wegen die
endliche Ratifieiernng und Adjustierung geschehen möge.
Viertens was nun aber die schon lange Jahre rück¬
ständigen Rechnungen des Michael Mayr und seines Vor¬
fahrers Franz Wiesinger betrifft, die soll er Michael Mayr
mit allen gehörigen Empfang- und Ansgabs - Certifieaten
in Forma zu Marktgerichts Handen erlegen, um allda die
Bemerkungen darüber schriftlich zu verfassen und solche sodann
mit den Originalen selbst zur gnädigen Herrschaft tragen, um
die endliche Erledigung bringen zu können.
Fünftens soll hinkünftig ein Spitalverwalter (außer es
ereigneten sich andere Verhinderungsfälle, oder man hätte
wider ihn ehrhafte Ursache und erhebliche Bedenken) allzeit
zwei Jahre im Amte verbleiben. Nach Ausgang dieser Zeit
aber bei der ohnedem vorzunehmenden Richterwahl entweder
wiederum aufs neue bestätigt oder ein anderer erwählt und
hernach von der gnädigen Herrschaft, wie oben schon andertens
erwähnt worden, bestätigt oder zurückgewiesen und solchen
Falls ein anderer Tauglicher genommen werden.
Sechstens und obschon gemeiniglich die armen Bürgers¬
leute in dieses Spital wenig mit sich hineinbringen, so soll
doch dasjenige, was es immer sei und einem solchen Spitaler
eigenthümlich zugehörig sein möge, bei künftigen Todfällen
ohne vorhero gepflogener vogtobrigkeitlicher Sperr und Ver¬
handlung den nächsten Erben nicht mehr so frei hinausgelassen
werden, sondern hierüber die gebräuchliche obrigkeitliche Ver¬
handlung gepflogen und beobachtet werden. Auch die heim¬
liche Hinausschaffung der Beeteu und anderer Fahrnisse den