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geld eingehen, des obrigkeitlichen Beschauzeichens wegen zur
Herrschaftskanzlei 10 fl. am Jahrtage erlegen.
Zweitens unter diesen besagten 10 fl. sollen diejenigen
54 kr., welche sonst ein Beamter wegen Schreibens der
Beschaurechnung gehabt hat, schon verstanden sein, mithin
der Herrschaft nur 9 fl. 6 kr. Äeschaugeld verrechnet werden.
Drittens nicht allein die 50 fl. Strafe, sondern auch
die 80 fl., das der Obrigkeit reservierte Restitutionsgeld, auf
zweimal 60 fl. bezahlen; also sind dem Handwerke die übrigen
20 fl. Restitutionsgeld Oermög ergangenen herrschaftlichen
Bescheid auf eingereichtes Memoriale gnädig nachgelassen und
geschenkt worden.
Schließlich damit dies alles zur künftigen Nachricht auf¬
behalten werden möge, ist am Jahrtag 1723 bei der Ver¬
sammlung des ganzen Handwerkes die Verabredung dahin
ergangen, dass man diesen Vergleich, respeetive obrigkeitliche
Verordnung, in Dnplo ausführlich beschreiben und von dem
obrigkeitlichen Kommissär einen Theil in die Handwerkslade
ordentlich fertigen lassen möge. Schloß Riedern den letzten
Mai 1723.
Wollte sich einer in die Weberzunft zu Riedau als
Meyter einschreiben lassen, so musste er 8 fl. Einkaufgeld
erlegen unb auch ein Meisterstück vorlegen. Außerdem musste
er den Zeichen- und Beschauthaler, den Znsammenkunfts-
gulden, um 45 kr. Wachs, 16 kr. Einschreibgeld und 1 fl. 50 kr.
Zehrungsgeld erlegen.
1724 hatte der hiesige Marktdiener Thomas Oberwagner
gedroht, er werde, wenn er nach seinem Urlaube die Markt-
dienerstelle nicht wieder bekomme, den ganzen Markt anzünden.
Er wurde in Eisen gelegt, brach aber trotz der Eisen an den
Füßen aus dem Dienerhause aus und wurde nicht mehr
gesehen. In diesen Friedensjahren scheint die Bürgerschaft zu
Riedau sehr üppig geworden zu sein.
Die hiesige Geistlichkeit sah sich veranlasst, gegen die
überhandnehmende Trunksucht derRiedauer und Riedaueriunen