Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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geld eingehen, des obrigkeitlichen Beschauzeichens wegen zur 
Herrschaftskanzlei 10 fl. am Jahrtage erlegen. 
Zweitens unter diesen besagten 10 fl. sollen diejenigen 
54 kr., welche sonst ein Beamter wegen Schreibens der 
Beschaurechnung gehabt hat, schon verstanden sein, mithin 
der Herrschaft nur 9 fl. 6 kr. Äeschaugeld verrechnet werden. 
Drittens nicht allein die 50 fl. Strafe, sondern auch 
die 80 fl., das der Obrigkeit reservierte Restitutionsgeld, auf 
zweimal 60 fl. bezahlen; also sind dem Handwerke die übrigen 
20 fl. Restitutionsgeld Oermög ergangenen herrschaftlichen 
Bescheid auf eingereichtes Memoriale gnädig nachgelassen und 
geschenkt worden. 
Schließlich damit dies alles zur künftigen Nachricht auf¬ 
behalten werden möge, ist am Jahrtag 1723 bei der Ver¬ 
sammlung des ganzen Handwerkes die Verabredung dahin 
ergangen, dass man diesen Vergleich, respeetive obrigkeitliche 
Verordnung, in Dnplo ausführlich beschreiben und von dem 
obrigkeitlichen Kommissär einen Theil in die Handwerkslade 
ordentlich fertigen lassen möge. Schloß Riedern den letzten 
Mai 1723. 
Wollte sich einer in die Weberzunft zu Riedau als 
Meyter einschreiben lassen, so musste er 8 fl. Einkaufgeld 
erlegen unb auch ein Meisterstück vorlegen. Außerdem musste 
er den Zeichen- und Beschauthaler, den Znsammenkunfts- 
gulden, um 45 kr. Wachs, 16 kr. Einschreibgeld und 1 fl. 50 kr. 
Zehrungsgeld erlegen. 
1724 hatte der hiesige Marktdiener Thomas Oberwagner 
gedroht, er werde, wenn er nach seinem Urlaube die Markt- 
dienerstelle nicht wieder bekomme, den ganzen Markt anzünden. 
Er wurde in Eisen gelegt, brach aber trotz der Eisen an den 
Füßen aus dem Dienerhause aus und wurde nicht mehr 
gesehen. In diesen Friedensjahren scheint die Bürgerschaft zu 
Riedau sehr üppig geworden zu sein. 
Die hiesige Geistlichkeit sah sich veranlasst, gegen die 
überhandnehmende Trunksucht derRiedauer und Riedaueriunen
	        
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