Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

— 116 — 
Zum Zwölften sollen alle Stücke und Stiefel auf den freien 
Jahrmärkten zu Riedau, von wann- und welcherlei diese seien, 
beschaut (und damit niemand hierinnen gefährdet und meniglich 
mit guter Arbeit begabt werden) und ein. ordentliches Ein¬ 
sehen bei hernachgesetzter Strafe gehalten werden. Es soll 
nämlich derjenige, welcher auf der Beschau ungerecht befunden 
wurde, von einem Paar Stiefel acht Pfennig und von einem 
Paar Schuhe vier Pfennig zu Wandel verfallen sein und 
das Handwerk solch Wandel in des Zechmeisters Haus abzu¬ 
strafen Macht haben. Von solchen Beschauhändeln, es fallen 
viele oder wenige vor, soll ein Handwerk der Grundobrigkeit 
für deroselben gebührenden Theil reichen und geben ein Pfund 
. Pfennig. Davon aber soll der Marktrichter den dritten 
Pfennig aufzuheben, jedoch auf größeru Verbrechen die Obrig¬ 
keit allein zu wandeln haben. 
Zum Dreizehnten soll noch, wie vor Alter gewest, keinem 
auswärtigen Schuster erlaubt noch zugelassen sein, in der 
Woche außerhalb der befreiten Jahrmärkte eine Arbeit in den 
Markt Riedau zu briugeu, heimlich oder öffentlich umzutragen 
und zu verkaufen. Wer hierin betroffen wird, demselben 
soll seine Arbeit durch die Obrigkeit auf eines Handwerks 
Begehrn genommen werden und er soll in die Straf ver¬ 
fallen sein. Ebenso wenn sich zutragen würde, dass ein 
Schuhmacher (welcher noch ledigen Standes und nicht ver¬ 
heiratet, auch jener so außer dem Markte Riedau wäre, sich 
aber bei der Grundherrschaft nicht angemeldet oder willens 
gewesen) hier in dem Markte Riedau auf der Stör arbeiten 
thätte, der oder dieselben sollen mit der Grund- oder Markt¬ 
gerichtsobrigkeit Hilf aufgehellt werden und in der Obrigkeit 
Strafe sein. 
Zum Vierzehnten wenn einer unter der Meisterschaft 
gesunden oder betreten würde, der dem andern sein Gesind 
und die Werkleute abwendete oder abspännig machte, derselbe ist 
der Obrigkeit und einem Handwerke in die Strafe verfallen. 
Doch stehet der Grundherrschaft die Mäßigung in allweg bevor.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.