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Zum Zwölften sollen alle Stücke und Stiefel auf den freien
Jahrmärkten zu Riedau, von wann- und welcherlei diese seien,
beschaut (und damit niemand hierinnen gefährdet und meniglich
mit guter Arbeit begabt werden) und ein. ordentliches Ein¬
sehen bei hernachgesetzter Strafe gehalten werden. Es soll
nämlich derjenige, welcher auf der Beschau ungerecht befunden
wurde, von einem Paar Stiefel acht Pfennig und von einem
Paar Schuhe vier Pfennig zu Wandel verfallen sein und
das Handwerk solch Wandel in des Zechmeisters Haus abzu¬
strafen Macht haben. Von solchen Beschauhändeln, es fallen
viele oder wenige vor, soll ein Handwerk der Grundobrigkeit
für deroselben gebührenden Theil reichen und geben ein Pfund
. Pfennig. Davon aber soll der Marktrichter den dritten
Pfennig aufzuheben, jedoch auf größeru Verbrechen die Obrig¬
keit allein zu wandeln haben.
Zum Dreizehnten soll noch, wie vor Alter gewest, keinem
auswärtigen Schuster erlaubt noch zugelassen sein, in der
Woche außerhalb der befreiten Jahrmärkte eine Arbeit in den
Markt Riedau zu briugeu, heimlich oder öffentlich umzutragen
und zu verkaufen. Wer hierin betroffen wird, demselben
soll seine Arbeit durch die Obrigkeit auf eines Handwerks
Begehrn genommen werden und er soll in die Straf ver¬
fallen sein. Ebenso wenn sich zutragen würde, dass ein
Schuhmacher (welcher noch ledigen Standes und nicht ver¬
heiratet, auch jener so außer dem Markte Riedau wäre, sich
aber bei der Grundherrschaft nicht angemeldet oder willens
gewesen) hier in dem Markte Riedau auf der Stör arbeiten
thätte, der oder dieselben sollen mit der Grund- oder Markt¬
gerichtsobrigkeit Hilf aufgehellt werden und in der Obrigkeit
Strafe sein.
Zum Vierzehnten wenn einer unter der Meisterschaft
gesunden oder betreten würde, der dem andern sein Gesind
und die Werkleute abwendete oder abspännig machte, derselbe ist
der Obrigkeit und einem Handwerke in die Strafe verfallen.
Doch stehet der Grundherrschaft die Mäßigung in allweg bevor.