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Gestalt des Verbrechens gestraft. werden, doch der Obrigkeit
an ihrem Wandel (Strafrecht) unvergriffen.
Zum Dritten wann und wie oft eine Manns- oder
Weibsperson, es sei jung oder alt, mit Tod abgehet, soll
dieselbe mit ordentlicher Prozession eines ganzen Handwerks
getragen unb zum Erdreich bestattet werden. Und wofern die
verstorbene Person bnnmch ist unb es begehrt, wirb ein
christlicher Sermon (Leichenprebigt) gehalten werben.
Zum Vierten wer in ihrem Haubwerk ein Meister zu
•Eichau werben will unb keines Meisters Sohn ist, ber soll
zuvor allba einem Meister ein Jahr lang arbeiten unb das
Handwerk nachmals, da er nun Meister werden will, mit
nachfolgenden Stücken (barein aber der- oder diejenigen, so
solche Meisterstücke zuvor an anderen Orlen gemacht Hatten,
nicht verstanden, sondern für dasselbe Meisterstück ober Recht
einen Thaler in bie Labe zu legen schulbig sein sollen)
bewähren. Er soll nämlich aus einer Haut machen ein Paar
Wagenstiefel, ein Paar Reitstiefel, ein Paar Bundschuhe mit
drei eil Ringelchen, ein Paar von brei Stücken unb ein Paar
schwäbisch Pößl auch Khöber; unb wenn er also bamit
bestehet, wie das dies Orts der Grundherrschaft zu urtheilen
und dispensieren von obrigkeitlicher Macht wegen bevorsteht,
auch vorher seine eheliche Geburt unb redliche Anslernung
bes Hanbwerks glanbwürbig bttrch gefertigte Urkunde aus-
gewiesen hat, so ist derselbe aisbann für bas Meistermahl
acht Pfunb Pfennige unb nicht mehr richtig zu machen unb
zu bezahlen schulbig, mit welchen bas Handwerk bei berselben
Wirt oder Vater aus der Herberge eine Mahlzeit, wie sonsten
gebräuchlich, halten. Doch ba zn solcher Mahlzeit in Essen
ititb Trinken ein Mehrers als bie acht Pfunb Pfennig auflaufen
würbe, so soll in ben Hebertest ein. jeber nach seiner Gebühr
richtig zu machen unb zu bezahlen schulbig fein, auch feinen
selbsteigenen Beutel klagen. Hiebei ist aber auch ausbrücktich
'.n merken, welcher mit betit Schnitt nicht besteht, berselbe soll
in einem folgenb halben Jahre nicht mehr zugelassen werben»
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