Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

— 112 — 
feit gemäß um mehrerer und besserer künftiger Richtigkeit 
willen einen Artikel- oder Zechbries aufrichten lassen und 
bestätigen wollen. 
Haben wir denn wahrgenommen unt> betrachtet, dass 
solch ihr Begern nicht unziemlich, sondern vielmehr billig 
und allein dahin angesehen, dass vorab Gottes Ehr gefördert, 
gute Mannszucht und Sitten, Ehr und Ehrbarkeit bei Alten 
und Jungen erhalten und das Handwerk hinfort zu mehrere«! 
Aufnehmen gebracht werde, auch die Gemein dadurch nicht 
beschwert, sondern allerseits gute Gleichheit erhalten und 
gehalten werde. Also und in Erwägung dessen Allen haben 
gnädig und günstig darein gewilligt, wie hernach folget: 
Anfänglichen und fürs Erste weil bei allen Handwerkern 
gebräuchlich wie je und allerwegs von Alters Herkommen, 
dass eine Zusammenkunft gehalten, darunter aber zuvörderst 
Gott und und sein heiliges Wort besucht werden soll, dem¬ 
nach soll hinfüro alle Jahre jährlich am St. Johannes-Tage 
zur Sonnenwende eine ordentliche Versammlung gehalten 
werden, auf welchem Jahrtage dann jeder Meister und Knecht 
(daraus aber jeweder die Predigt und Gotteswort bei her¬ 
nachgesetzter Straf besuchen soll) aus die deputierte Herberge 
erscheinen und nicht ausbleiben. Welcher solches nicht thut, 
sondern ohne ehehafter Noth oder ohne wissentlicher Leibes¬ 
schwachheit hievon abwesend sein würde, der soll durch ein 
Handwerk abgestraft werden um ein halb Pfund Pfennige. 
Zum Andern soll nach Verrichtung berührter Predigt 
und Gottesdienst ein jeder Meister, der in diese Zeche ein- 
verleibtt ist, seinen Jahrschilling, nämlich 5 Kreuzer, bei den 
angesetzten Zechmeistern erlegen und richtig machen. Zum 
Fall sich aber auf solcher Zusammenkunst unter den Knechten 
und Jungen eine oder mehrere sich ungebührlich verhielten, 
es wär Gotteslästerung und andere ungebührliche Reden, 
oder auch mit Dolch, Waidpraxen und anderen langen Wehren 
für den Tisch treten thätten, Hader anfingen und also das 
Handwerk damit verunehrten, der oder dieselben soll nach
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.