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feit gemäß um mehrerer und besserer künftiger Richtigkeit
willen einen Artikel- oder Zechbries aufrichten lassen und
bestätigen wollen.
Haben wir denn wahrgenommen unt> betrachtet, dass
solch ihr Begern nicht unziemlich, sondern vielmehr billig
und allein dahin angesehen, dass vorab Gottes Ehr gefördert,
gute Mannszucht und Sitten, Ehr und Ehrbarkeit bei Alten
und Jungen erhalten und das Handwerk hinfort zu mehrere«!
Aufnehmen gebracht werde, auch die Gemein dadurch nicht
beschwert, sondern allerseits gute Gleichheit erhalten und
gehalten werde. Also und in Erwägung dessen Allen haben
gnädig und günstig darein gewilligt, wie hernach folget:
Anfänglichen und fürs Erste weil bei allen Handwerkern
gebräuchlich wie je und allerwegs von Alters Herkommen,
dass eine Zusammenkunft gehalten, darunter aber zuvörderst
Gott und und sein heiliges Wort besucht werden soll, dem¬
nach soll hinfüro alle Jahre jährlich am St. Johannes-Tage
zur Sonnenwende eine ordentliche Versammlung gehalten
werden, auf welchem Jahrtage dann jeder Meister und Knecht
(daraus aber jeweder die Predigt und Gotteswort bei her¬
nachgesetzter Straf besuchen soll) aus die deputierte Herberge
erscheinen und nicht ausbleiben. Welcher solches nicht thut,
sondern ohne ehehafter Noth oder ohne wissentlicher Leibes¬
schwachheit hievon abwesend sein würde, der soll durch ein
Handwerk abgestraft werden um ein halb Pfund Pfennige.
Zum Andern soll nach Verrichtung berührter Predigt
und Gottesdienst ein jeder Meister, der in diese Zeche ein-
verleibtt ist, seinen Jahrschilling, nämlich 5 Kreuzer, bei den
angesetzten Zechmeistern erlegen und richtig machen. Zum
Fall sich aber auf solcher Zusammenkunst unter den Knechten
und Jungen eine oder mehrere sich ungebührlich verhielten,
es wär Gotteslästerung und andere ungebührliche Reden,
oder auch mit Dolch, Waidpraxen und anderen langen Wehren
für den Tisch treten thätten, Hader anfingen und also das
Handwerk damit verunehrten, der oder dieselben soll nach