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und dessen Gerhaben, und Retschan bayrische Landleuth, dann
mit Riedau sein sie Oesterreichs in dies Landt gehörig und
nit in Bayern.
Demnach ich ihnen unverhindert der fernern Citation
bei threr kaiserl. Maj. Straff ernstlich auferlegt und inhibiert,
Verwegen ainicher gerichtlichen Handlungen in Bayern durch¬
aus nit statt zugeben, sondern sich also' verhalten und zu er
zeigen, wie es obermelte Resolution ihnen befelchen und es
chttett auch als ihr kaif. Maj. österreichischen verhnldigten
Landtlenthen und Unterthanen gebührt. Und nachdem sie,
ihnen deswegen ainen Schein zu erthaillen, mich in Gehorsam
angemessen, hab ich ihnen denselben hirmit nttder meinem
Arnbts-Jnsigl erfolgen lassen und ist das Ihrer kais. Maj.
gud. Willen und Mainnng. Datum Lynnz den testen Dezembris
Anno Achtzigsten.
Es entspann sich ein langwieriger Streit um die Filial¬
kirche zu Riedau. Die Schlossherrn von Riedau maßten sich
das Recht an, bei der Kirche zu Riedau nach ihrem Belieben
lutherische Prediger anzustellen und mit der Kirche zu schalten
und walten, als wenn sie ihr Eigenthum wäre. Der Pfarrer
zu Tatskirchen hingegen verfocht sein Recht als Pfarrer des
Marktes Riedau, dass die Kapelle zu Riedau nur ihm allein
als rechtmäßigen Herrn unterstehe, weil sie eben eine Filial¬
kirche von Taiskirchen sei. Der Streit dauerte bis 1625.
1625 wurde Freiherr Bartholomae v. Dietrichstein von der
Landeshauptmannschaft aufgefordert, seine Lehens- und Bogtei-
rechte auf die Kirche im Markte Riedau darzulegen. Da er
zufällig verreist war, sandte sein Verwalter folgenden Bericht ein:
Hochlöbliches Statthalterambt.
Hoch und wolgeborner Graf, genedig und Hochgebiettender Herr!
Auf grast. Ge. jüngsthin publiziertes Patent vom 25. Juni,
welches mir den 18. Juli ttegsthin dieses gegenwerdtigen
1625 Jahr int Abreisen des wolgebornen meines geuedigeu
Herrn, Herrn Bartlmeen Herrn von Dietrichstein Freiherrn