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liefen Prädieanten versehen sei, sonder Anordtuuugen billich
fürgenommen wurden und bestundte ihme haubtsächlichen gar
nit, weißen Riedan ein sonder Filial nud sein Unterthan
mit seiner Zehentreichung niemalen gen Riedan, sondern gen
Dorf, allda er noch Gottes Wort anhört und sein Ruhe¬
bettlein zu haben fürsetzt, gehörig gewest wäre, und solchen
Zehent allein zn Beförderung Gottes Ehren aldahin er an
Mittel gewidmet und zu feiner Eigennützigkeit gebraucht wurde,
dass er der von Retschan befugt sei, also diese uubilliche
Veränderung einzuweudteu. Er Puechuer hatte auch des Zech-
meisters Zeheutstrenge zur Erhaltung des Gotteshaus alten
Gerechtigkeiten und Mehrung der Zehentordnung gar nit
verunbillichen, für amen Gewalt aestimiren und auf des von
Retschan Anhalten den Zechmeifter zu billichen Abtrag nit
verschaffen können. Darauf und über das von Retschan wieder
gethane Ablaiuuug hab ich sambt denen kaiserl. Landräthen
die Verbschaidtnng gethan, dass der Zehent hievon gen Dorf
gereicht, demnach solle nochmalen daselbsthin, da auch der
Unterthan deren Orten gepfarrt, solcher Zehent gereicht werden.
Kann aber der von Retschan mit Stiftbrief oder andern
brieflichen Scheinen darbringen, dass dieser Zehent gen Riedau
gehörig, barzu soll er hiemit gelassen werden. Actum Lünz
ut supra. Obwohl sich der v. Retschan dieses Abschiedts
beschwähret, so hat er aber die Appellation nit erhebt und
dieselb deseriren lassen. Darauf mich der Puechuer gehorsamb-
ücheit gebetten, ihme dieser Sachen ain Summari-Gerichts-
Urkuudt fertigen zu lassen, die ihme daun also der Billichkeit
nach erfolgt und ich ihme dieselb uuter meinen hiefürge-
drnckhten Abt-Seeret hiemit geförttigter erfolgen lassen. Actum
Lünz den 15. Jänner 1575. Wenghardt Fürst, Rout, tu ist.
Majestät Rath-Seerelarius und Landtschreiber.
Wegen dieser Neuerungen wurden Johel v. Fräenkhing
und Christof v. Retschan im Winter 1574 nach München
vor die Religionsräthe gerufen; wie aber die Sache entschieden
wurde ist nicht bekannt.