Volltext: Die politischen Kämpfe um den Frieden (1916 - 1918) und das Deutschtum

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Sechstes Kapitel 
Wenn Goubet, um den Eindruck der Lockung nicht zu stören, davon Ab¬ 
stand nahm, so hat ihn dazu wohl die Überlegung bestimmt, daß die rumä¬ 
nischen und italienischen Bedingungen in der Liste der allgemeinen Be¬ 
dingungen enthalten waren. Diese kann er aber nicht ohne vorherige Er¬ 
kundigung nach den Kriegszielen seiner Regierung aufgesetzt haben. 
Denn sie enthalten nicht nur die in Regierungskreisen längst be¬ 
kannten Forderungen Frankreichs und seiner Verbündeten, sondern 
gehen auch in der Frage der Kriegsentschädigungen und Reparationen 
so auf Einzelheiten ein, daß sie unmöglich als eigenmächtige Impro¬ 
visation des zweiten Büros gewertet werden dürfen. Auch wird Goubet 
vor dem 6. August 1917 schwerlich gewußt haben, daß eine Entente¬ 
macht, worunter nur England verstanden werden kann, die Abtretung 
Helgolands verlangte. 
Die „conditions de paix“ schließen mit dem von Goubet-Armand 
nur im Namen Frankreichs abgegebenen Versprechen: „ha France s’entre- 
mettrait pour que l’Allemagne püt recouvrer ou obtenir des colonies 
par voie de restitution ou d’echange“ Nach dem Wiener Überblick 
hätte Armand verheißen: Restitution der deutschen Kolonien, eventuelle 
Kompensationen für Elsaß-Lothringen (Madagaskar, Französisch-Jndo- 
china, großer Teil des belgischen Kongo)." In dem zweiten Schriftstück, 
das Revertera am 22. August von Armand entgegennahm, kann diese 
Fassung nicht gestanden haben; denn sie wird erst verständlich, wenn man 
ausnahmsweise Armands Aufzeichnung über Reverteras Bemerkungen zu 
den „Conditions" heranzieht. Danach hatte Revertera gefragt, welche 
Kolonien Deutschland eventuell im Austausch erhalten würde, worauf 
ihm Armand Jndochina oder Madagaskar genannt hatte, und zwar als 
Kompensation für die Reichslande. Daß Revertera Belgisch-Kongo als 
Kompensation für Elsaß-Lothringen vorgeschlagen habe, ist ein Mißver¬ 
ständnis Armands. Revertera hat 1921 behauptet, „ein Stück Belgisch- 
Kongo" sei von Armand im Zusammenhang mit den französischen Kom¬ 
pensationen für die Reichölande genannt worden, als er für Deutschland 
ein großes Kautschukgebiet forderte. Der Kompensationsgedanke ist jeden¬ 
falls von Revertera in die Aussprache über die „Conditions" hineingetragen 
worden und scheint Armand weiter geführt zu haben, alö eö nach dem 
Schlußversprechen der „Conditions" zulässig war. Jndochina konnte nicht 
zugleich Ersatz für nicht zurückgegebene Kolonien und Kompensation für 
Elsaß-Lothringen sein. Auch ist schließlich nicht zu übersehen, daß Frank¬ 
reich lediglich seine Vermittlung anbot, Deutschland wieder zu Kolonien
	        
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