Volltext: Unterweißenbach

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Auch Weißenbach dürfte um diese Zeit seine „freie Aigenschaft" verloren 
haben, da, wie wir schon lasen, im Jahre 1410 Reinprecht von Walsee die 
Herrschaft Ruttenstein mit den „untertänigen" Märkten und Burgfrieden 
Weißenbach und Königswiesen erhielt. 
Taiding"'). 
„Vermerkt die rechten des Markts, urbar und gerichts zu Weyssenpach. 
Von erst das es ist recht freiß (freies) aigen und von niemand zu lehen 
beruevd (gebunden). 
Item das landgericht zu Weißnpach geth von Khlamauer mul ob Schennaw 
auf den Kreutzperg den steig nach über für den Guckhperg unzt (bis) in di 
Lackhn auf die landstraß durch die Viechtaw unzt an die Aschmul, und auch 
von der Thursmul (Dießmühle) über unz enmitten in di Weiß Aist bei den 
Ruebm, das alles obgenannt niemand dorinn zu greifen hat denn der richter 
im Weißnpach anstat seiner Herschaft weder umb todtwandl (Todesfallabgabe) 
noch umb schetlich leut. Vischwaid und wiltpan und vederspil (Vogljagd) auch 
alles in dem gericht ze Weißnpach ist der Herschaft. 
Item man soll dreu (drei) Pandating Haben im jar und ieglichs drei mall 
, ruefen; wer nicht darzu kemb (kommt), der zu dem gericht ist, der ist ze wandl 
(Strafe) 72 Pf. 
Vermerkt die rechten des Markts zu Weißnpach, daß man weder zoll noch 
maut geit (gibt) noch ungelt alß weit das gericht werd (währt, reicht). 
Es soll niemand schenken (ausschenken) in dem markt noch vleischwerhen 
(Fleisch aushacken) noch peckenwerch treiben (backen), er hat dann aigen ruck 
darinn (bürgerliches Haus), wer darwider thet, dem soll der richter das nemen. 
Es soll auch nach des Markts rechten kain richter noch kain Pfarrer in dem 
markt fails trinken nicht haben; ob ir ainer des nicht hielt, so füllen die bürger 
die zapfen abschneiden und bringen an die Herschaft. 
Es ist auch von alter herkamen das kain Pfarrer niemand derer (ferner) 
dringen (nötigen) soll ze gebm von ainer leich selgeredt 7 Pf. 
Es soll niemand auf dem gei (außerhalb des Marktes) schenken in dem 
gericht >denn (nur) auf dem Liebmstain, und wer da schenken wil, der sol vleisch, 
wein und prodt im markt kaufen, und wer des nicht achtn wolt und 
dawider thät, dem soll der richter das nemen und bringen zu meines Herrn 
Handen, weß Herrn hold (Untertan) er sei im Weißnpach. 
Sich sol iederman we der (welcher) an den markt geraint ist (grenzt) an 
(ohne) des Markts schaden hindan friden. 
Es soll niemand vor phingsten an den Salheneckh treiben (Vieh auf die 
Weide treiben); wer das dät, der ist dem richter von aim rind 12 Pf. 
Wer über den rain mädt (mäht) oder schneidt und das nicht ligen läst, der 
ist umb fräfl (Strafe) zwen und 6 Schilling Pf. 
Paumgartn und pannfridt, die füllen all zu fand Jorgen tag gefridt (ein 
gefriedet) sein ze wandl 72 Pf. 
113 ) Zum besseren Verständnis des mittelalterlichen Textes gibt das in Klammer 
beigesetzte Wort den modernen >Sinn wieder.
	        
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