Volltext: Vorlage der Staatsregierung betreffend den am 10. September 1919 unterfertigten Staatsvertrag von Saint-Germain mit den alliierten und assoziierten Mächten, samt drei Annexen

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repartition, seront determln£s par un ou plusieurs 
arbitres designes par les Etats-Unis d’Amdrique, 
eii tenant compte des besoins legitimes des parties 
en cause, et en se bas ant notamment sur le 
kafic de la navigation dans les cinq ann£es qui 
•nt prdcedd la guerre. 
Tons les bätiments cddds devront etre munis 
de leurs agres et apparaux, etre en bon etat 
•apables de transporter des marchandises, " et 
•hoisis parmi les plus rdcenfrnent constrüits. 
Lorsque les cessions prevues au present 
article ndcessiteront des Irans kerts de proprietd, 
l’arbitre ou les arbitres fixeront les droits des 
anciens proprietäres determinds au 15 octobre 
1918 et le montan! de Findemnitd ä leur payer, 
ainsi que, dans cliaque cas particulier, le mode 
de rbglement de cette indemnite. Si Farbitre ou 
les arbitres reconnaissent que tont ou partie de 
cette indemnite doit revenir directement ou in- 
directement ä des Etats tenus ä des reparations, 
ils determineront la sorame ä porter de ce dies 
au credit desdits Etats. 
En ce qui concerne le Danube, sont egale- 
ment soumises ä Farbitrage de Farbitre ou des 
arbitres susmentionnes, toutes questions ayant 
trait ä la rdpartition permanente des navires dont 
la propridte ou la nationalite donneraient lieu 
ä un differend entre Etats, et aux conditions de 
ladite rdpartition. 
Üne Commission formee des Reprdsentants 
des Etats-Unis d’Amerique, de FEmpire britannique, 
de la France et de l’Italie est investie, jusqifä 
la repartition definitive, du contröld de ces navires. 
Cette Commission fera provisoirement le ndcessaire 
pour assurer Fexploitation de ces navires dans 
sinteret gendral par un organisme local quel- 
conque ou, sinon, eile Fentreprendra elle-meme 
sans cependant, porter atteinte ä la repartition 
definitive. 
Cette exploitation provisoire sera dans la 
mesure du possible etablie sur^ des bases com- 
merciales et les recettes nettes perques par 
ladite Commission pour la location des navires 
seront employees ä la maniere qui sera indiqu6e 
par la Commission des reparations. 
2° Dispositions speciales, au Danube. 
Article 301. 
La Commission europ6enne du Danube 
exercera de nouveau les pouvoirs qu’elle avait 
avant la guerre. Toutefois et provisoirement, les 
und die Verteilung werden durch einen oder mehrere 
Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten 
Staaten von Amerika destinnnL werden. Hierbei 
wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten 
Parteien Rechnung getragen und besonders der 
Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor 
dem Kriege als Grundlage genommen. 
Me abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem 
Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem 
Zustand und zur'Güterbeförderung geeignet sein und 
aus den letzten Neubauten ausgewählt werden. 
Sobald die im gegenwärtigen Artikel vor 
gesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung 
notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen 
die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigen¬ 
tümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 
und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, 
sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung 
dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die 
Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil 
der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten 
zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, 
bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses 
Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist. 
Was die Donau anbelangt, so unterliegen 
gleichfalls dem Schiedssprüche des oder der ob- 
erwühnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf 
die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigen¬ 
tum oder Nationalität zu einer Meinungsverschieden¬ 
heit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und aus 
die Bedingungen dieser Verteilung beziehen. 
Ein aus den Vertretern der Vereinigten 
Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frank¬ 
reichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur 
endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese 
Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen 
das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser 
Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine 
lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird 
anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne 
jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen. 
Diese vorläufige Verwertung wird soweit 
als möglich auf kaufmännischen Grundlagen ein¬ 
gerichtet werden und die Gesamteinnahmen des 
erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung 
werden auf eine von dem Wiedergutmachnngsaus- 
schnß anzugebende Weise verwendet werden. 
2. Sonderbestimmungen für die Donau. 
Artikel 301. 
Die Europäische Donaukommission übt von 
neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege 
hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich
	        
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