Volltext: Geschichte des Marktes und Curortes Ischl sammt Umgebung

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Sonntag bis Samstag wechselweise von einem Jeden 
allein gebacken und zum verkauf ins Brodhaus („keines¬ 
wegs aber in ihre extra Habenten Brotländl im Markht 
oder zum Lreiz") gebracht werden — mit Ausnahme „der 
Beichtzeit vom H. Palmbsonntag an bis 3 Wochen nach 
Estern, id est q Wochen lang, wo sy das gepäckh alter 
Gewohnheit nach all sammentlich zu machen und zu¬ 
führen berechtiget sein." — 2. „hiezu solle durch den 
Faschl der Anfang auf uegsten Sonntag gemacht werden, 
wo derselbe frueh morgeus ermeltes aygen gepäkh zum 
erstenmahl ius Brodhauß einzutragen hat und negsten 
Sambstag Abendts darauf das hievon etwa übrigbleibente 
wieder von dorten abhollen zu lassen und solches anhaimb 
zu bringen gehalten ist, wornach er peckh dasselbe zu 
haus oder auf dem Gey so guett wie möglich verschleißen 
kann." — 3. Kein Meister, den nicht die Reihe traf, war 
befugt, irgend ein Brod, „wann es von ihm angefrimt 
würdet, es sey viel oder wenig", zu backen, sondern der- 
selbe hatte derlei Personen an feinen Mitmeister zu weisen, 
welcher „berührte Wochen das gepäck fiiehret." — H. „All 
vorstehende pkte sollen von Ihnen statt und fest gehalten 
werden bei Straff ihrer handtwerchsleit per ^ €1. wax, 
welche dies übertretten, wo bey auch nach Gstalt des 
Umbstands das kays. Marktgericht als vorgesetzte Gruudt- 
obrigkheit Ihnen ihre Lxtra Bestraffung bevor behaltet."1) 
') Lin anderer Rathsbeschluß setzte feft: „dem H. Pfarrer sollen 
jährlich \2, dem £?. Laplan 6 Limer wein unvertäzet 
passiret werden."
	        
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