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Sonntag bis Samstag wechselweise von einem Jeden
allein gebacken und zum verkauf ins Brodhaus („keines¬
wegs aber in ihre extra Habenten Brotländl im Markht
oder zum Lreiz") gebracht werden — mit Ausnahme „der
Beichtzeit vom H. Palmbsonntag an bis 3 Wochen nach
Estern, id est q Wochen lang, wo sy das gepäckh alter
Gewohnheit nach all sammentlich zu machen und zu¬
führen berechtiget sein." — 2. „hiezu solle durch den
Faschl der Anfang auf uegsten Sonntag gemacht werden,
wo derselbe frueh morgeus ermeltes aygen gepäkh zum
erstenmahl ius Brodhauß einzutragen hat und negsten
Sambstag Abendts darauf das hievon etwa übrigbleibente
wieder von dorten abhollen zu lassen und solches anhaimb
zu bringen gehalten ist, wornach er peckh dasselbe zu
haus oder auf dem Gey so guett wie möglich verschleißen
kann." — 3. Kein Meister, den nicht die Reihe traf, war
befugt, irgend ein Brod, „wann es von ihm angefrimt
würdet, es sey viel oder wenig", zu backen, sondern der-
selbe hatte derlei Personen an feinen Mitmeister zu weisen,
welcher „berührte Wochen das gepäck fiiehret." — H. „All
vorstehende pkte sollen von Ihnen statt und fest gehalten
werden bei Straff ihrer handtwerchsleit per ^ €1. wax,
welche dies übertretten, wo bey auch nach Gstalt des
Umbstands das kays. Marktgericht als vorgesetzte Gruudt-
obrigkheit Ihnen ihre Lxtra Bestraffung bevor behaltet."1)
') Lin anderer Rathsbeschluß setzte feft: „dem H. Pfarrer sollen
jährlich \2, dem £?. Laplan 6 Limer wein unvertäzet
passiret werden."