Volltext: Geschichte des Marktes und Curortes Ischl sammt Umgebung

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bewerbe, wein-, Getreide und anderer Handel „als ein nur der 
Bürgerschaft zuständiges Gewerb" bei Strafe verboten 
war, und „weil dadurch der armen Bürgerschaft ihr Stückl 
Brott entzogen wird, also solle sich der Herr Pfleger des 
Einfahrens und verjchleifsens von Züetrt under den Neiffen 
gänzlich enthalten, dagegen man ihm gestattet, den ihm 
als Zeugen-wein und zum eigenen Trunk bewilligten 
wein anderwerts zu verkaufen oder verführen zu lassen." 
5‘ Da Ischl am 2% Mai \662 „das Täzgefäll umb 
ein nambhafftes Geld von den Ständten Oberösterreichs 
erhandlet und an solcher Summe noch 5050 fl. jährlich zu 
verinteresfiren habe", so müsse jeder Bürger nicht nur von 
dem ausgeschenkten wein, sondern auch von seinem eigenen 
Trunke den Täz reichen. Deßhalb sei auch der Pfleger, so 
lange er die Administration im Burgfriede,: hat, verpflichtet, 
für den ausgeschenkten wein Taz zu zahlen, nachdem er 
allen Nutzen vom Verschleiß und Ausschank des Weines 
gleich andern Bürgern genoß. Zur Erhaltung des Friedens 
lasse man ihm und allen künftigen Pflegsverwaltern blos 
aus Gutwilligkeit, keineswegs aber als vermeintes Recht, 
als Zeugen- und Tischwein jährlich 60 Limer taxfrei 
passiren. 
mit wein, Trait und Handelschaften treiben, noch auch neue 
Tafernen, Schenk- und Preuheuser, ingleichen neue Ladstätt 
an der Donau aufrichten jofle. Da durch Krieg und anderlei 
Unordnung große Mißbräuche eingerissen, befehlen wir, daß 
die geistlichen und weltlichen Obrigkeiten bei ihren Klöstern, 
Herrschaften, Schlößern, Dörfern, Flecken zc. keinerley Hand- 
tierung und Gewerb in Kauffen und verkaufen, weder mit 
wein, Vieh, Traidt, Leinwand, Haar, Garn, Schmalz und 
^nserth, noch anderen dergleichen Gattungen ausüben, noch 
ihren Unterthanen gestatten, sondern derlei Gewerbe den 
geschworenen Burgern der Stett und Merkt überlassen. Ls 
ergeht daher der Auftrag an alle Mautner, keinen, der nicht
	        
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