Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

40 
als Rechtsfolgen einer Verurteilung eingetreten sind und nicht 
in dem Verlust eines besonderen auf Verleihung, Wahl oder 
Ernennung beruhenden Rechtes bestehen, für alle Personen, 
die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. 
(63) Ebenso tritt die Polizeiaufsicht über solche Personen 
außer Kraft. in 
856. (0) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der 
Bundesminister für Justiz, soweit dadurch der Wirkungs— 
kreis anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen 
mit diesen betraut. — 
(2) Die Durchführungsverordnungen können bereits 
von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an 
erlassen werden. Sie treten frühestens zugleich mit den gesetz— 
—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.