Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

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2. Der letzte Satz des 8 105 hat zu lauten: „Außerdem 
ist das angetragene oder wirklich gegebene Geschenk oder dessen 
Wert zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären.“ 
3. Die Ueberschrift und der erste Absatz des 8 241 haben 
zu lauten 
„Geld, Waren und Geräte verfallen dem Bundesschatz. 
8 241. Die an Geld, an Waren, Feilschaften oder Geräte 
verwirkte Strafe verfällt dem Bundesschatz.“ 
(5) Im Schlußsatz des 8 3 des Gesetzes vom 26. Jänner 
1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen 
die Stelle der Worte „Zugunsten des Armenfonds der Ge— 
meinde“ die Worte „zugunsten des Bundes“. 
(6) Der 8 44 des kaiserlichen Patentes vom 24. Ok—⸗ 
tober 1882, RGBl. Nr. 223, betreffend die Bestimmungen 
über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen 
und Munitionsgegenständen, dann das Waffentragen, wird 
aufgehoben; im 8 46, Absatz 2, dieses Patentes hat der Hinweis 
auf 8 4 zu entfallen. — 
8 53. 8 14b der Gewerbeordnung erhält folgenden 
3. Absatz: 
Die Zeit, in der Zöglinge einer der gemäß 83 des 
Jugendgerichtsgesetzes zu errichtenden Bundesanstalten für 
Erziehungsbedürftige in der Anstalt mit Verrichtungen be— 
schäftigt werden, die an sich den Gegenstand eines handwerks— 
mäßigen Gewerbes ausmachen, ist auf' die Lehrzeit anzu— 
rechnen, wenn die Verwendung unter Anleitung einer Person 
erfolgt, die die Meisterprüfung für das betreffende Gewerbe 
abgelegt hat, und der 8Sögling nachher noch min— 
destens ein Jahr in der Meisterlehre bei einem 
von dem Leiter der Anstalt nach Anhörung der Genossenschaft 
zu bestimmenden Gewerbetreibenden ausgebildet wird. Ist der 
Zögling vor der Aufnahme in die Anstalt schon mindestens 
ein Jahr bei einem Meister in der Lehre gewesen, so kann 
der Anstaltsleiter in berücksichtigungswürdigen Fällen be— 
stimmen, daß die Dauer der Schlußausbildung bei einem Ge— 
werbetreibenden auf ein halbes Jahr herabgesetzt wird. 
Die Gesamtdauer der Lehrzeit richtet sich nach den 
Satzungen der Genossenschaft, in deren Bereich die Lehre 
vollendet wird. Auch wenn die Anstaltszeit angerechnet wird, 
darf die Anhaltung in der Anstalt im Lehrzeugnis oder 
Gesellenbrief nicht erwähnt werden.
	        
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