Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

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wirkte Strafe nicht aufgeschoben worden ist. Eine solche Be⸗— 
rufung hat aufschiebende Wirkung. Wird ihr stattgegeben und 
besteht der Verurteilte die Pröbe nicht, so ist das Gericht bei 
Bestimmung der Art und des Maßes der Strafe durch das 
erste Urteil nach keiner Richtung gebunden. — 
(Z Die nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der 
Strafe wird durch einen Antrag des Staatsanwaltes ein⸗ 
geleitet. Ueber diesen Antrag entscheidet das Gericht, das über 
die Anklage in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher 
Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil 
haben sich auf die Frage der Strafe und die Gründe für den 
Widerruf des Aufschubes zu beschränken. Wird der Antrag ab— 
gewiesen, so kann er nur auf Grund neuer Tatsachen von 
neuem gestellt werden. 
(M Gegen die Abweisung des Antrages steht dem Staats⸗ 
anwalt die Berufung, gegen den Ausspruch über die Strafe 
stehen beiden Teilen dieselben Rechtsmittel zu, die sie hätten 
ergreifen können, wenn der Ausspruch schon im ersten Urteil 
enthalten gewesen wäre. 
(5) Die Tilgung des Schuldspruches (8 13, Absatz 3) ob⸗ 
liegt dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Sie ge— 
schieht von Amts wegen. 
8 43. (9) Ueber die Erteilung von Weisungen und die 
Stellung unter Schutzaufsicht (8 13) entscheidet das Gericht, 
auch wenn es zugleich ein Urteil fällt, durch Beschluß. Dasselbe 
gilt von vormundschaftsbehördlichen Verfügungen im Zuge 
eines Strafverfahrens 8 2). 
(2) Werden durch eine solche Verfügung Rechte Dritter 
bexührt, so ist ihnen womöglich vorher Gelegenheit zu geben, 
sich zu äußern. Auch ist ihnen der Beschluß bekanntzumachen. 
G) Gegen solche Beschlüsse steht den Beteiligten die Be⸗ 
schwerde an das übergeordnete Gericht offen. Die Beschwerde 
ist binnen drei Tagen anzubringen. Sie hat nur dann auf— 
schiebende Wirkung, wenn sie gegen die Aufhebung einer vor— 
mundschaftsbehördlichen Maßnahme gerichtet ist. 
c() Ist außer der Beschwerde gegen einen solchen Be— 
schluß auch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen. das Urteil an—⸗ 
hängig, auf dem er beruht, so entscheidet der Oberste Gerichts—⸗ 
hof nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde auch über die 
Beschwerde.
	        
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