Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

20 
—* 
seinem Nachteil aber nur dann, wenn das vom Gericht be— 
timmte Mindestmaß ein Jahr oder das von ihm bestimmte 
ooaaß die Hälfte des gelsetzlichen Höchstmaßes (8 1) nicht 
erreicht. 
— Ausspruches über die 
Strafart oder wegen des mit einer unbestimmten Verurteilung 
Awa verbundenen Ausspruches über eine gesetzlich zulässige 
Nebenstrafe, über die Anrechnung der Verwahrungs— und 
Untersuchungshaft und über das Ausmaß einer für den Fall 
der Uneinbringlichkeit einer Nebenstrafe am Vermögen ver— 
hängten Ersatzstrafe gelten die allgemeinen Bestimmungen. 
(3) Sobald der Verurteilte das vom Gericht bestimmte 
Mindestmaß der Freiheitsstrafe verbüßt hat, kann er zur 
Probe entlassen werden, wenn die übrigen in dem Gesetz vom 
23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373. bestimmten Voraussetzungen 
oorliegen. 
() Die Probe dauert so lange, als die Strafe noch dauern 
müßte, wenn sie bis zu dem vom Gericht ausgesprochenen 
Höchstmaß vollzogen würde, mindestens aber ein Jahr. Beträgt 
die Frist weniger als fünf Jahre, so kann die Strafvollzugs— 
behörde die Probezeit bis auf dieses Maß ausdehnen. 
(5) Die Strafvollzugsbehörde kann dem Entlassenen die 
im 8 13 angeführten Weisungen erteilen und ihn unter Schutz-— 
aufficht stellen. Sie hat das Strafgericht von der Entlassung 
zu benachrichtigen. Dieses kann vormundschaftsbehördliche Ver—⸗ 
fügungen treffen. 
8 42. (0) Der Ausspruch, daß der Jugendliche der Zucht 
des Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder 
daß ihm eine Ermahnung erteilt wird (8 12, Absatz 2 und 3), 
und die Entscheidung, daß der Ausspruch der verwirkten Strafe 
vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit bestimmt wird 
813), sind in das Urteil aufzunehmen, womit der Jugendliche 
schuldig gesprochen wird, und besonders zu begründen. Sie 
hertreten den Ausspruch über die Strafe ( 260, 3. 3, 
St. P. O). In Beziehung auf die privatrechtlichen Ansprüche 
und die Kosten des Verfahrens hat ein solches Urteil dies elben 
Wirkungen wie eine Verurteilung. Es ist wie ein verurteilendes 
Erkenntnis anfechtbar. Doch steht gegen den Ausspruch, der an 
die Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, nur dem 
Staatsanwalt die Berufung zu. 
() Gegen ein Strafurteil kann der Verurteilte auch des— 
halb Berufung ergreifen, weil der Ausspruch über die ver— 
Jugendgerichtsgesetz
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.