Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

Zur Beachtung. 
Welche Personaldokumente und sonstige Papiere sind bei 
der Anmeldung vorzulege? 
Die eingeklammerten dahlen beziehen sich auf die Fragen des 
Büchleins.) 
Zum Nachweis der Bundesbürgerschaft (3): 
Zeimatschein oder Optionsdekret oder Staatsbürgerschafts— 
lärung,; allenfalls Legitimationen u. dgagn. 
Zum Nachweis des Wohnsitzes (6): Meldezettel oder 
gemeindeamtliche Bestätigung; allenfalls eine andere 
zffentliche Urkunde mit der Adresssee. 
3. Zum Nachweis des Alters (3): Geburts- oder Tauf— 
schein; allenfalls Heimats chein. 
Uber die Erwerbsunfähigkeit Inur, wenn Alter 
nicht erreicht, (3)] kann ein ärztliches Zeugnis vorgelegt 
werden; das muß aber nicht sein. 
5. UÜber das vorgeschriebene Bermögen(, 5, 7, 10, 11): 
A. Bei Wertpapieren: Das Wertpopier selbst, außer 
wenn es nicht mehr in Händen des Anmeldenden ist (12); 
außerdem Papiere, aus denen das Eigentum zur vor— 
geschriebenen Zeit (10) hervorgeht, also z. B. Bestätigung 
über den Ankauf des Papieres oder über die Ver— 
mögensanmeldung; Depotscheine; Bestätigung der Bank 
u. oͤgl.; Bestätigung über den erst nach dem J. Jänner 
1920 erfolgten Verkauf u. dal. 
Bei Spareinlagen: Das Einlagebuch; wenn es 
nicht mehr in den Händen der Partei ist, eine Bestäti— 
gung der Bank, Sparkassa u. dgl. über die Höhe der 
Einlage am 31. Dezember 1918 un d am 31. Dezember 
1919 (153). — 
Bei Bezügen aus Fonds oder Stiftunge n: Die 
Verleihungsurkunde, allenfalls eine Bestätigung der 
Stiftungs oder Fondsbehörde. 
2.
	        
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