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den Vermögens im Betrage von mindestens 6000 Rewaren
oder regelmäßige Bezüge aus Fonds oder Stiftungen erhalten
haben, die dem Erträgnis eines solchen Vermögens min—
destens gleichwerti waren, wobei als Kapitalswert solcher
Szug zwanzigfache Betrag des Jahresbezuges anzu—
nehmen ist; J I
daß die aus diesen Vermögenswerten stammenden oder
solchen Bezügen zugrunde liegenden Ansprüche gegen einen
—— sind, der seinen Siß in der Republik
erreich hat —
daß diese Vermögenswerte oder Bezüge infolge der in Öster—
reich eingetretenen Kronenentwertung für sie wirtschaftlich
bedeutungslos geworden sind.
). Die Voraussetzung des Absatzes 1, 8. 42, gilt auch dann
als erfüllt, wenn der Anspruchswerber nachweist, daß die Ver—
mögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, am 1. Jänner
1919 im Besitze einer mit ihm in aufs oder absteigender Linie ver—
wandten Person oder seines Ehegatten (Ehegattin) waren und
unmittelbar auf ihn im Erbgang übergegangen sind.
——
berührt, daß der Anspruchswerber die Vermögenswerte, die das
Renteneinkommen abwarfen, im Zeitpunkte der Geltendmachung
des Anspruches nicht mehr besitzt, sofern er nachweist, daß sie ers
nach dem 1. Jänner 1920 von ihm veräußert oder vom Schuldner
cingelöst worden sind.
) Nach dem Tode des Empfängers einer Unterhaltsrente
steht der Anspruch auf die Rente dem Ehegatten (Ehegattin) zu,—
wenn beim UÜberlebenden die Voraussetzungen des Abfatzes 1, 8.1
bis 3, zutreffen und die Ehegatten während der letzten drei Jahre
vor dem Tode des Rentenempfängers im gemeinsamen Haushalte
gelebt hattten.
86.
Der, Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert sich, wenn
dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit des Kleinrentnerfonds
nicht gefährdet wird und wenn und insoweit eine solche Erweite—
rung diesfalls durch Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festgesetzt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustim—
mung des Hauptausschusses des Nationalrates.
„„) Ungeachtet des Zutreffens der Voraussetzungen des 85
steht der Anspruch auf Unterhaltsrente. Kleinrentnern nicht zu, die
auf visgutnihe gosten in einer Anstalt erhalten werden .
Rleinrentner, bei denen die Voraussetzungen des 8 5
zutreffen, die aber aus einer Erwerbstätigkeit ein regelmäßiges
Einkommen beziehen oder u Grund der A des bürger⸗
lichen Rechtes einen Anspruch auf Unterhalt haben, steht der An⸗
spruch auf die Unterhaltsrente nur insoweit zu, als dies durch