Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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den Vermögens im Betrage von mindestens 6000 Rewaren 
oder regelmäßige Bezüge aus Fonds oder Stiftungen erhalten 
haben, die dem Erträgnis eines solchen Vermögens min— 
destens gleichwerti waren, wobei als Kapitalswert solcher 
Szug zwanzigfache Betrag des Jahresbezuges anzu— 
nehmen ist; J I 
daß die aus diesen Vermögenswerten stammenden oder 
solchen Bezügen zugrunde liegenden Ansprüche gegen einen 
—— sind, der seinen Siß in der Republik 
erreich hat — 
daß diese Vermögenswerte oder Bezüge infolge der in Öster— 
reich eingetretenen Kronenentwertung für sie wirtschaftlich 
bedeutungslos geworden sind. 
). Die Voraussetzung des Absatzes 1, 8. 42, gilt auch dann 
als erfüllt, wenn der Anspruchswerber nachweist, daß die Ver— 
mögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, am 1. Jänner 
1919 im Besitze einer mit ihm in aufs oder absteigender Linie ver— 
wandten Person oder seines Ehegatten (Ehegattin) waren und 
unmittelbar auf ihn im Erbgang übergegangen sind. 
—— 
berührt, daß der Anspruchswerber die Vermögenswerte, die das 
Renteneinkommen abwarfen, im Zeitpunkte der Geltendmachung 
des Anspruches nicht mehr besitzt, sofern er nachweist, daß sie ers 
nach dem 1. Jänner 1920 von ihm veräußert oder vom Schuldner 
cingelöst worden sind. 
) Nach dem Tode des Empfängers einer Unterhaltsrente 
steht der Anspruch auf die Rente dem Ehegatten (Ehegattin) zu,— 
wenn beim UÜberlebenden die Voraussetzungen des Abfatzes 1, 8.1 
bis 3, zutreffen und die Ehegatten während der letzten drei Jahre 
vor dem Tode des Rentenempfängers im gemeinsamen Haushalte 
gelebt hattten. 
86. 
Der, Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert sich, wenn 
dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit des Kleinrentnerfonds 
nicht gefährdet wird und wenn und insoweit eine solche Erweite— 
rung diesfalls durch Verordnung des Bundesministers für soziale 
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 
Finanzen festgesetzt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustim— 
mung des Hauptausschusses des Nationalrates. 
„„) Ungeachtet des Zutreffens der Voraussetzungen des 85 
steht der Anspruch auf Unterhaltsrente. Kleinrentnern nicht zu, die 
auf visgutnihe gosten in einer Anstalt erhalten werden . 
Rleinrentner, bei denen die Voraussetzungen des 8 5 
zutreffen, die aber aus einer Erwerbstätigkeit ein regelmäßiges 
Einkommen beziehen oder u Grund der A des bürger⸗ 
lichen Rechtes einen Anspruch auf Unterhalt haben, steht der An⸗ 
spruch auf die Unterhaltsrente nur insoweit zu, als dies durch
	        
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