Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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57. Entscheidet diese Kommission nur über die Unter— 
haltsrente? 
Nein. Sie entscheidet auch über die Gewährung des 
Zuschusses zu der Rente (Frage 36) und überhaupt in 
aAlen Angelegenheiten, die Leistungen aus dem Kleinrentner⸗ 
fonds betreffen. Ausgenommen sind nur die Fälle einer 
außerordentlichen Unterstützung (Frage 60) und der vor— 
laäͤufigen Weiterbelassung der Kleinrentnerunterstützung bis 
zur Entscheidung üͤber den Rentenanspruch. In diesen Fällen 
entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung. 
38. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der 
Kommission? 
Nein. Gegen die Entscheidung der Kommission steht auch 
nicht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
59. Müssen die Eingaben und die Beilagen gestempelt 
sein? WM 
Nein. Sie sind vom Eingaben— und Beilagenstempel 
befreit. 
60. Gibt es eine außerordentliche Unterstützung aus dem 
Kleinrentnerfonds? 
Sie ist im Gesetze vorgesehen. In außerordentlichen 
Fällen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung eine 
Hilfeleistung aus dem Fonds gewähren, soweit die vor— 
handenen Mittel reichen. Auf diese Unterstützung besteht 
über kein Rechtsanspruch. 
61. Aus welchen Mitteln werden die Unterhaltsrenten 
bestritten? J 
Aus dem für diesen Zweck geschaffenen Kleinrentnerfonds, 
den der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einver—⸗ 
nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verwaltet. 
Dieser Fonds wird zu drei Vierteln aus Bundesbeiträgen 
und zu einem Viertel aus Beiträgen der Gemeinde gespeist.
	        
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