Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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54. Macht es einen Anters chied, ob innerhalb der Anmel⸗ 
dungsfrist früher oder später aͤngemeldet wird 
Da der Bezug der Unterhaltsrente auf jeden Fall mit 
1. Jänner 1930 beginnt, macht es nach dem Gesetze keinen 
Unlerschied, ob bis zu diesem Zeitpunkt früher oder später 
angemeldet wird. 
55. Gibt es eine Möglichkeit, den Verlust der Unter⸗ 
haltsrente wegen Versäumung der Anmeldefrist wettzu⸗ 
machen? — 
Es gibt die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand. die Partei, die die Meldefrist versäumt hat, muß 
aber den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Renten⸗ 
kommission stellen und glaubhaft machen, daß sie durch ein 
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne 
ihr Verschulden verhindert war, die Meldefrist einzu— 
haͤlten, z. B. langandauernde schwere Erkrankung, ohne daß 
die Möglichkeit bestand, eine andere Person mit der Anmel— 
dung zu hetrauen. Dieser Antrag selbst ist wieder an die 
Frist von nur einer Wosche nach Aufhören des Hinder— 
nisses gebunden. Wird diese Frist versäumt, so gibt es da⸗ 
gegen keine Hilfe mehr. 
VI. Verschiedene Vorschriften. 
56. Wer entscheidet über den Rentenanspruch? 
Ulber den Rentenanspruch entscheidet eine besondere 
Kommission, die beim Bundesministerium für soziale Ver— 
waltung errichtet wird. Der Vorsitzende dieser Kommission 
ist ein Richter. Im übrigen gehören der Kommission drei 
Beamte an, die vom Bundeskanzler, vom Bundesminister 
für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Finan— 
zen entsendet werden. Außerdem sind zwei Vertreter der 
Interessenten (Kleinrentner) Mitglieder der Kommission. 
Diese Vertreter der Interessenten werden auf Grund von 
Vorschlägen der maßgebenden Interessentenvereinigungen 
vom Bundesminister für soziale Verwaltung ernannt. Sie 
sind, wie die übrigen Mitglieder der Kommission, stimm— 
berechtigt.
	        
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