44
38. Was geschieht mit der Kleinrentnerunterstützung,
die der Betreffende bisher bezogen hatttt
Diese Kleinrentnerunterstützung hört eigentlich mit dem
31. Dezember 1929 auf. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann aber Personen, die am J1. Dezember 1929
im Bezuge der Kleinrentnerunterstützung stehen und den
Anspruch auf die Unterhaltsrente geltend gemacht haben
(Frage 51), diese Unterstützung auch noch nach dem 31. Dezem—
ber 1929 bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch
gewähren. Diese ab 1. Jänner 1930 gewährten Leistungen
sind dann in die für diese Zeit zuerkannte Unterhaltsreute
anzurechnen.
36. Was gilt, wenn die bisher bezogene Kleinrentner—
unterstützung größer war, als die nach dem Gesetze gebüh⸗
rende Unterhaltsrente?
Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel kann die Unter—
haltsrente durch einen Zuschuß auf die Höhe der bisher
bezogenen Kleinrentnerunterstützung ergänzt werden (siehe
auch Frage 57). Die Unterstützung muß aber schon spätestens
am 20. Juli 1929 in dieser Höhe zuerkannt worden sein.
37. Können nach der Kundmachung des Gesetzes Klein—
rentnerunterstützungen der bisher gewährten Art neu zuer—
kannt oder erhöht werden
Seit dem 20. Juli 1929 ist dies nicht mehr zulässig. An⸗
suchen um die Kleinrentnerunterstützung, die am 20. Juli
1929 noch unerledigt waren, sollen nicht mehr berücksichtigt
werden. Wenn eine Unterstützung dennoch nach diesem Tage
bewilligt worden sein sollte, kann fie keinesfalls die Grund—
lage dafür bilden, daß die künftige Unterhaltsrente durch
einen Zuschuß auf ihre Höhe ergänzt wird.
38. Ist die Unterhaltsrente auf Leistungen, die den Be⸗
treffenden auf Grund anderer Ges etze gebühren, anrechenbar?
Nein. Auch dann nicht, wenn in dem anderen Gesetz
ausdrücklich ausgesprochen ist, daß auf die nach seinen Be—
stimmungen gebührenden Leistungen Bezüge aus öffentlichen
Mitteln anzurechnen sind. Es wird daher z. B. der Emp—
fänger einer Altersrente oder Altersfürsorgerente diese auf
Grund des Angestellten- oder Arbeiterversicherungsgesetzes