Vorbemerkung.
Die Rechtsbeziehungen der häuslichen. Dienstverhältnisse,
die sich nicht auf irgendeine Erwerbstätigkeit des Dienst—
nehmers, sondern lediglich auf private, persönliche Dienst—
leistungen beziehen, haben ebenso wie eine Reihe anderer
arbeitsrechtlichen Verhältnisse eine besondere gesezliche Regelung
gefunden. Die Sonderrechtsquellen sind das Hausgehilfengesetz,
das seit 1. April 1926 auch die landesgesetzlichen Gesinde—
ordnungen verdrängt hat, die Hausbesorgerordnung und neu—
estens das Privatkraftwagenführergesez. I
Es gibt jedoch eine Reihe von Rechtsverhältnissen ähn—
licher Art, die gleichwohl nicht unter diese Sondergesetze fallen.
So ist eine fallweise oder nur alle paar Tage beschäftigte Be⸗
dienerin oder ein stundenweise tätiger Hauslehrer oder eine
Wäscherin nicht nach dem Hausgehilfengesetz zu behandeln.
Hier finden vielmehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vor—
schriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches An—
vendung, unter Umständen, zum Beispiel bei Hausnäherinnen,
auch die Bestimmungen über den Werkvertrag.
In dieser Ausgabe konnte nur das Hausgehilfengesetz
und das Privatkraftwagenführergesetz behandelt werden. Auf
die in der gleichen Sammlung erschienenen Ausgaben der Haus—
besorgerordnung*) und der arbeitsrechtlichen Bestimmungen
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches**) sei hingewiesen.
Dr. Richard Pokorny.
*) Tagblatt⸗Bibliothek Nr. 3.
*c) Tagblatt-Vibliothet Nr. 8204880.