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Regierungsentwurf hieß es urs prünglich: „für die ganze Ur⸗
— J
Ad 8. Die Begünstigung des Abs. 5 gilt nur, wenn die
Kündigung vom Dienstgeber ausgeht und wenn zur Zeit der
Kündigung schon 10 Monate seit dem Dienstantritte oder dem
Jahrestag desselben verstrichen sind.
Auch wenn der Arbeiter aus Gesundheitsrücksichten selbst
austritt, gilt Abs. 5 nicht.
Nach Analogie der Praxis zu dem gleichlautenden
85. AUGes. ist wohl auch hier als „Zeitpunkt der Kündigung“
nicht der Tag, an welchem gekündigt wurde, sondern der End—
punkt der Kündigungsfrist anzunehmen.
Hat der Chauffeur im zweiten oder folgenden Dienstjahr
in welches die Kündigung fällt, noch keinen Urlaub gehabt,
dann gebührt ihm sowohl Ents chädigung für diesen Urlaub
als auch die Vergütung nach Abs. 5 (vgl. GGSlg. 3110, 3193,
3210, 32183. 3
VUrlaubsanspruch ist Lohn-, nicht Schadenersatzanspruch
(OGH. vom 13. Dezember 1927, Rspr. 958553. —
Ad 9. Auch der durch Ablauf der entsprechenden Dienst—
zeit bereits erworbene und angemeldete Urlaubsanspruch er—
lischt. Gleichgültig ist es, ob die Entlassung wegen Krankheit
des Dienstnehmers oder aus anderen wichtigen Gründen
erfolgt, wenn sie nur gerechtfertigt ist. Auch gemeinsames Ver—
schulden bringt den Urlaubsanspruch zum Erlöschen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Privatkraft⸗
wagenführer die erforderliche Arbeitskleidung) sowie
die erforderlichen Schutzmittel gegen Wetterunbilden?) un—
entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Anmerkungen :;:
Ad 4. Das sind sowohl Fahr- als auch Arbeitskleider;
die Fahrkleider jedoch wohl nur insoweit, als sie durch die
Dienstleistung besonders nötig sind (zum Beispiel Pelz 2e.).
Einen Livreezwang beinhaltet 85 nicht. Verlangt der Dienst⸗
nehmer diese Arbeitskleidung nicht, dann kann er beinen Ersatz⸗
anfpruch unter Berufung auf g 53 stellen (Slg. 4300ol0.
Ad 2. Solche Schutzmittel sind ebenso entsprechende
Kleidung, Mütze, Ohrenschützer, Schutzbrille ꝛc. wie Wind⸗
scheibe, Schutzdach z ꝛc. WMWW
86. —
Wird dem Privatkraftwagenführer als ein Teil des
Entgeltes Kost oder Wohnung) gewährt, so muß die Kost