Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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schließen ), gebührt eine entsprechende freie Zeit nach be— 
sonderer Vereinbarung ). 
Anmeckungen: 
Ad 1. Sonst könnte, jedoch nur nach vorheriger vergeblicher 
Warnung, die Entlassung gemäß 8 18 ausgesprochen werden. 
Ad 2. Eine besondere Zustimmung des Dienstgebers zum 
Ausgange während der Woche an dem dienstfreien Nachmittag 
ft nicht erforderlich, sondern nur eine „Mitteilung“, ehe der 
Hausgehilfe ausgehl. Zweifellos dann diese Mitteilung, daß 
der Hausgehilfe feinen freien Nachmittag zum Ausgange ver— 
venden will, auch ein für allemal erfolgen. 
Ad 3. Zum Beispiel Ammen, Pflegerinnen. 
Ad 4. 8 8 ist zwingendes Recht. 
Urlaub. 
89. 
1. Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr M ein ununter— 
brochener ) Urlaub von einer Woche zu gewähren ), wenn 
das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr gedauert 
hat, von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre und von drei 
Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat. 
2. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes) wird im Ein— 
vernehmen beider Teile entsprechend den Erfordernissen des 
Haushaltes und der Erholungsmöglichkeit des Hausgehilfen 
bestimmt. 
3. Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen 
neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen ein 
Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß je nach der Urlaubsdauer 
(Abs. 1) die Hälfte, das Einfache oder das Anderthalbfache der 
monatlichen Geldbezüge beträgt *). Dieser Zuschuß ist bei 
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus 
zu bezahlen. — J 
1. Der Anspruch auf den Urlaub erlischt, wenn der Haus⸗ 
gehilfe gekündigt hat oder aus einem wichtigen Grunde 
entlassen ) wurde. I 
53. Ist mit Rücksicht auf die Zeit der Kündigung des 
Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und die Umstände 
des einzelnen Falles anzunehmen, daß das Dienstverhältnis 
wur deshalb gelöst wurde, um zu vereiteln, daß der Haus— 
gehilfe den Anspruch auf Urlaub erwirbt, so kann dieser Ent⸗ 
schidigung in der Höhe der ihm während des Urlaubes ge⸗ 
bührenden Bezüge (Abs. 3) verlangen. Die Anwendung dieser
	        
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