15
48⸗
rzt
er⸗
ng
en.
unt⸗
der
end
nen
uen
gen
qu
tag
zeit
nen
dem
an
vier
Nit⸗
Der
sslen.
wei⸗
zeit
enste
so
der
ner
geit
den
ge⸗
rdef
41u3⸗
schließen ), gebührt eine entsprechende freie Zeit nach be—
sonderer Vereinbarung ).
Anmeckungen:
Ad 1. Sonst könnte, jedoch nur nach vorheriger vergeblicher
Warnung, die Entlassung gemäß 8 18 ausgesprochen werden.
Ad 2. Eine besondere Zustimmung des Dienstgebers zum
Ausgange während der Woche an dem dienstfreien Nachmittag
ft nicht erforderlich, sondern nur eine „Mitteilung“, ehe der
Hausgehilfe ausgehl. Zweifellos dann diese Mitteilung, daß
der Hausgehilfe feinen freien Nachmittag zum Ausgange ver—
venden will, auch ein für allemal erfolgen.
Ad 3. Zum Beispiel Ammen, Pflegerinnen.
Ad 4. 8 8 ist zwingendes Recht.
Urlaub.
89.
1. Dem Hausgehilfen ist in jedem Jahr M ein ununter—
brochener ) Urlaub von einer Woche zu gewähren ), wenn
das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung ein Jahr gedauert
hat, von zwei Wochen, wenn es zwei Jahre und von drei
Wochen, wenn es fünf Jahre gedauert hat.
2. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes) wird im Ein—
vernehmen beider Teile entsprechend den Erfordernissen des
Haushaltes und der Erholungsmöglichkeit des Hausgehilfen
bestimmt.
3. Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen
neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen ein
Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß je nach der Urlaubsdauer
(Abs. 1) die Hälfte, das Einfache oder das Anderthalbfache der
monatlichen Geldbezüge beträgt *). Dieser Zuschuß ist bei
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus
zu bezahlen. — J
1. Der Anspruch auf den Urlaub erlischt, wenn der Haus⸗
gehilfe gekündigt hat oder aus einem wichtigen Grunde
entlassen ) wurde. I
53. Ist mit Rücksicht auf die Zeit der Kündigung des
Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und die Umstände
des einzelnen Falles anzunehmen, daß das Dienstverhältnis
wur deshalb gelöst wurde, um zu vereiteln, daß der Haus—
gehilfe den Anspruch auf Urlaub erwirbt, so kann dieser Ent⸗
schidigung in der Höhe der ihm während des Urlaubes ge⸗
bührenden Bezüge (Abs. 3) verlangen. Die Anwendung dieser