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assen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart
»der durch anderweitige Verwendung erworben oder zu er—
verben absichtlich versäumt hat. — Die Beiträge zur Kranken—
persicherung der Hausgehilfen trägt der Dienstgeber zur
Hälfte aus eigenem. Die, andere Hälfte kann er sich vom
Hausgehilfen ersetzen lassen. Bei Bezügen (einschließlich Na—
ürale) ab S 128.26 monatlich ist auch die Ginkommen—
Teuer, bei Bezügen ab S 219.83 monatlich auch noch. die
Krifsenste uer (und Bedigenste u e r) vom
dienstgeber abzuziehen und bis 15. des folgenden Monates ab—
zuführen (Stammblätter führen!. IJ
Ad 3. Zwingendes Recht. Gilt auch für Dienstnehmer
gemäß 828.
85.
Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend und
in der Regel derjenigen der erwachsenen gesunden Familien⸗
mitglieder gleich sein )J.
Anmerkung:;:—
Ad 4.8 5 ist zwingendes Recht. Er gilt auch für Dienst⸗
nehmer gemäß 8283ß3.
1L.. Die Unterkunft muß so beschaffen sein, daß sie die
Gesundheit und Sittlichkeit des Hausgehilfen nicht gefährdet
Der Schlafraum muß von innen abschließbar sein ).
2. Zur Aufbewahrung seiner Habe ist dem Hausgehilfen
ein sicher verschließbares Behältnis beizustellen ).
Anmerkungen;:
Ad 1. Für höhere Hausgehilfen vgl. 8 27, Al. a.
Ad 2. 8 6 ist zwingendes Recht.
Ruhezeit.
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1. Dem Hausgehilfen muß eine tägliche ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährt werden, die
in der Regel in die Zeit von d) Uhr abends bis 6 Uhr früh zu
fallen hat. Außerdem ist ihm täglich eine Ruhezeit 9) von
nsgesamt zwei Stunden 2) einzuräumen, die insbesondere
zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu verwenden ist.
2. Dem Hausgehilfen unter 16 Jahren muß eine tägliche
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden, die in
der Regel in die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh zu