Volltext: Adreßbuch von Linz 1873 (1873)

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Behandlung unterzogen werden, und ist einer solchen die erforderliche Zahl der Zoll- 
Deklarationen beizugeben. Jede Deklaration soll enthalten: Die vollständige Adresse 
des Empfängers, den Bestimmungsort, den Werth und die Gattung der enthaltenen 
Gegenstände, Ort, Datum und Unterschrift des Absenders. 
13. Geldbriefe und Sendungen von unbeschränktem Werthe jedoch nur bis zum 
Gewichte von 5 Pfund werden zur Versendung im Aufgabs-Postorte selbst und dessen 
Bestellungsbezirke angenommen. 
14. Postanweisungen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W. werden von allen 
Postämtern des Inlandes an alle anderen österreichischen Postorte angenommen. Mit 
diesen Postanweisungen hat sich das hiesige Fahrpostamt zu befassen. 
Postanweisungen im Betrage von mehr als 100 fl. bis einschließlich 1000 fl. ö. W. 
können nur bei den nachbenannten Postkassen an eine andere' dieser Postkassen auf¬ 
gegeben werden. Diese Postkassen sind : Agram, Ala, Arad, Baden, Bochnia, Bodenbach, 
Bozen, Bregenz, Brixen, Brody, Bruck a. M., Brünn, Cattaro, Czernowitz, Debreczin, 
Eger, Essegg, Feldkirch, Fiume, Fünskirchen, Görz, Graz, Großwardein, Hermannstadt, 
Hohenstadt, Innsbruck, Ischl, Karlsbad, Karlstadt, Karolinenthal, Karlsburg, Kasch au, 
Klagenfurt, Klansenburg, Kolomea, Komorn, Krakau, Krems, Kronstadt, Kufstein, 
Laibach, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Meran, Miskolcz, Wiener-Neustadt, 
Nagy-Kanisa, Nyiregyhaza, Oedenburg, Ofen, Olmütz, Pest, Pilsen, Pola, Prag, 
Przemysl, Preßburg, Naab, Ragusa, Reichenberg, Roveredo, Rzeszow, Salzburg, 
Semlin, Smichow, Alt-Sissek, Spalato, Stanislau, Steyr, St. Pölten, Stuhlweißen- 
burg, Suczawa, Szathmar, Szegedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvar, Teplitz, Trient, 
Triest, Troppau, Tyrnau, Villach, Warasdin, Wels, Wien und Zara und Wiens Vor¬ 
städte: Alservorstadt, Josefstadt, Neubau, Südbahnhos, Westbahnhof und Wieden. 
Nach Wien und Pest können Beträge bis 5000 fl. angewiesen werden. 
Die Gebühr für Postanweisungen muß durch Ankleben der erforderlichen Brief¬ 
für Anweisungen 
bis einschließlich 10 fl. mit . 
. . — fl. 5 kr., 
über 10 fl. 
„ 
„ 
50 fl. „ . 
. . - fl. 10 kr., 
„ 50 fl. 
„ 
„ 
. 100 fl. „ . 
. . — fl. 15 kr., 
„ 100 fl. 
„ 
„ 
500 fl. „ . 
. . — fl. 30 kr., 
„ 500 fl. 
„ 
„ 
1000 fl. „ . 
. . — fl. 60 kr., 
„ 1000 fl. 
„ 
„ 
2000 fl. „ . 
. . — fl. 90 kr., 
„ 2000 fl. 
„ 
„ 
3000 fl. „ . 
. . 1 fl. 20 kr., 
„ 3000 fl. 
„ 
„ 
4000 fl. „ . 
. . 1 fl. 50 kr., 
„ 4000 fl. 
5000 fl. „ . 
. . 1 fl. 80 kr. 
Bei jedem Postamte und bei allen 
Briefmarken-Verschleißern sind die mit 5 kr. 
schon markirten Geldanweisungs-Blanquette zu bekommen; diese sind vom Versender 
genau nach den Rubriken auszufüllen, der anzuweisende Betrag in Ziffern und Buch¬ 
staben deutlich aufzuschreiben und eine möglichst genaue Adresse des Empfängers 
anzugeben. 
Bei dem Geldbeträge und bei der Adresse darf keine Abänderung oder Radirung 
vorkommen. 
Der Koupon an der linken Seite des Blanquetts ist für schriftliche Mittheilungen 
bestimmt; es können demselben bei Zeitungs-Pränumerationen auch Adreßschleifen bei¬ 
geklebt werden. 
Ueber die aufgegebenen Postanweisungen und den erlegten Geldbetrag wird ein 
Aufgahsschein verabfolgt. Der Empfänger hat auf der Rückseite der Anweisung die 
Uebernahme des Geldes zu bestätigen, worauf der Betrag ausgezahlt wird. 
Unbrauchbar gewordene Blanquetts können ebenso wie gestempelte Brief-Kouverts 
und Korrespondenz-Karten gegen Erlag von 1 kr. gegen neue umgetauscht werden. 
Geldanweisungen müssen binnen 14 Tagen, wenn sie mit poste restante 
bezeichnet sind, binnen 3 Monaten behoben werden. 
Nach Postorten, wo Staats-Telegrafen-Stationen bestehen, können Post¬ 
anweisungen auch im telegrafischen Wege bis zum Betrage von 100 fl., und im 
Verkehre mit den obbenannten Postkassen bis 500 fl. vermittelt werden. 
Auf Wunsch des Aufgebers können Postanweisungen auch Expreß bestellt werden; 
dieselben haben jedoch an der Stelle unter der Aufschrift „Postanweisung" den Beisatz 
„Expreß" deutlich zu enthalten.
	        
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