Volltext: Adreßbuch von Linz 1873 (1873)

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bei der Aufgabe zu entrichten und beträgt die Bestellgebühr im Orte des Abgab- 
Postamtes 15 kr., außerhalb des Postortes pr. Meile 50 kr. Botenlohn. Auf solchen 
Briefen muß der Name des Absenders auf der Rückseite des Briefes genau angegeben 
sein, und es ist zu empfehlen, daß derlei Briefe nicht in den Briefkasten eingelegt, 
sondern dem Postbediensteten übergeben werden. 
13. Postsendungen können, wenn deren Bestellung an den Adressaten noch nicht 
erfolgt ist, vom Aufgeber zurückgenommen werden. Zur Zurückforderung wird der¬ 
jenige als legitimirt erachtet, welcher das Aufgabs-Nezepisse, oder wenn ein solches 
nicht ertheilt wurde, das Petschaft, mit dem der Brief verschlossen war, und eine von 
derselben Hand geschriebene Duplikat-Adresse beibringt. 
14. Briefe ohne Werthangabe bis 5 Loth inklusive werden nur mit der Briefpost 
befördert. 
15. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe von 2 kr. pr. 27? Loth 
können befördert werden: Alle gedruckten, metallografirten oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellten, nach ihrem Formate und sonstiger Beschaffenheit für die Briefpost 
geeigneten Gegenstände, auch gebundene oder brochirte Bücher. Ausgenommen hievon 
sind die mittelst Kopir-Maschiue oder Durchdruckes hergestellten Schriftstücke. Sen¬ 
dungen mit Drucksachen müssen offen, entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, 
oder in einfacher Weise zusammengefaltet aufgegeben werden, so daß der Inhalt leicht 
geprüft werden kann. Sie können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avisi, Preis- 
Kourants, Familien-Anzeigen u. s. w. enthaltend) bestehen, nur muß die Karte aus 
festem Papier sein und soll das Maß eines gewöhnlichen Briefkouverts nicht über¬ 
schreiten. Außer der Adresse, des Namens oder der Firma des Absenders und des 
Anfgabsortes dürfen derlei Sendungen nichts Geschriebenes enthalten. Nur bei Preis- 
Kourants, Kurszetteln, Handels-Zirkularien darf außer der Namensunterschrift auch 
der Name des Reisenden und die Preise angeschrieben sein, sowie bei Korrektur-Bögen 
Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck 
betreffen, angebracht sein; auch kann denselben das Manuskript beigefügt werden. 
Es ist auch gestattet, am Rande der gegen die ermäßigte Portogebühr zu be¬ 
fördernden Drucksachen, Anstriche anzubringen, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf 
eine bestimmt^ Stelle hinzulenken; derlei Anstriche sollen aber nicht bestimmt sein, eine 
briefliche Mittheilung zu ersetzen. Drucksachen müssen srankirt sein, und dürfen das 
Gewicht von 15 Zoll-Loth nicht übersteigen. 
16. Waarenproben und Muster, welche keinen eigenen Kaufwerth haben, werden 
für die ermäßigte Taxe von 2 kr. von je 2^ Loth befördert, wenn sie so verpackt sind, 
daß der Inhalt als solche leicht erkennbar ist. Beispielsweise eignet sich zur Versendung 
unter Kreuzband: Leinen, Tuch, Tapeten rc.; in Säckchen (an denen eine Adreßschleife 
haltbar angebracht sein soll): Getreide, Cafe, Sämereien und ähnliche Proben. Diese 
Sendungen müssen zugeschnürt oder zugebunden, dürfen aber nicht verklebt oder ver¬ 
siegelt sein, und dürfen außer dem Namen oder der Firma des Absenders, Fabriks- und 
Handelszeichens, der Bezeichnung der Waare, der Nummern und Preise nichts Geschrie¬ 
benes enthalten, und es darf derlei Sendungen auch kein Brief angehängt sein. 
Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe und spitzige Instrumente sind zur Versendung 
als Proben und Muster nicht geeignet. 
Sendungen mit Waarenproben und Mustern müssen frankirt sein und dürfen 
das Gewicht von 15 Zoll-Loth nicht übersteigen. 
17. Ausgeschnittene Briefmarken aus gestempelten Brief-Kouvevts dürfen zur 
Frankirung von Briefpost-Sendungen nicht verwendet werden. Die verwendeten Brief¬ 
marken müssen ganz (nicht verstümmelt) sein, und dürfen auch nicht Theile davon 
überklebt werden. 
18. Korrespondenz-Karten sind bei allen Postämtern und Briefmarken-Ver- 
schleißern zu haben, und werden sowohl im Loko-Verkehre, als auch nach allen Orten 
der österr. ungarischen Monarchie um den gleichen Betrag von 2 kr. zur Beförderung 
angenommen. Dieselben können rekommandirt und auch ^als Expreß aufgegeben 
werden. Korrespondenz-Karten können auch nach ganz Deutschland, Belgien, Frankreich, 
Dänemark, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der 
Schweiz, Spanien und den vereinigten Staaten von Nordmerika aufgegeben werden. 
Die Franko-Gebühr ist dieselbe wie für einen einfachen Brief nach den 
genannten Ländern.
	        
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