Volltext: Adreßbuch von Linz 1873 (1873)

Aur Jkaditung. 
Ueber Griefpost-Sendungen. 
1. Die Briefpost-Sendungen sollen einen nicht zu kleinen Umfang haben, weil 
sie sonst leicht in andere Sendungen, namentlich in Kreuzbänder mit Zeitungen rc. 
hiueingeschoben, und entweder verloren gehen oder verspätet an ihre Bestimmung gelangen. 
2. Die Adresse ist mit Tinte deutlich zu schreiben und so anzubringen, daß für 
das Aufkleben der Freimarken und für den Ausgabs-Poststempel in der oberen rechten 
Ecke der nöthige Raum bleibt. 
3. Der Bestimmungsort muß an der unteren rechten Ecke der Vorderseite des 
Briefes geschrieben sein. 
4. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie den Namen desjenigen, an den 
die Abgabe geschehen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit hierüber vor¬ 
gebeugt wird. 
Gewöhnliche Briefe können xoste restante auch mit Ziffern oder Anfangs¬ 
buchstaben adressirt werden; bei rekommandirten Briefen aber ist dieses nicht zulässig. 
Bei Sendungen nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Adressaten, 
mit Angabe der Straße und Haus-Nummer, und bei Sendungen nach kleineren und 
wenig bekannten Orten oder solchen, deren es mehrere gleichen oder ähnlichen Namens 
gibt, außer dem Bestimmungsorte das Land, die Provinz, der Bezirk und das nächst¬ 
gelegene Postamt zu bezeichnen. ' 
5. Bei Briefen nach Ländern, in denen die deutsche Sprache nicht allgemein 
verständlich ist, empfiehlt es sich zur Sicherstellung richtiger Abgabe, die Adresse mit 
lateinischen oder dort verständlichen Schriftzügen abzufassen. 
6. Auf den Adressen der Briefe nach den Vereinigten Staaten vofi Nordamerika 
soll nebst dem Bestimmungsorte auch der Staat, und wo möglich der Kreis, in welchem 
der Ort gelegen ist, angegeben werden. 
7. Bei Briefen nach Südamerika, Spanien und Portugal soll die Adresse in 
spanischer oder französischer Sprache abgefaßt sein, oder doch die Orts- und Personen¬ 
namen auf den Adressen in diesen Schriftzügen dargestellt werden. 
8. Bei Briefen nach heißen Gegenden soll zum Verschließen nicht Siegellack, 
sondern Oblaten oder anderes durch Wärme nicht auflösbares Materiale ver¬ 
wendet werden. 
9. Außer den auf die Beförderung und Bestellung einer Briefpost-Sendung 
bezüglichen Angaben darf auch der-Name oder die Firma des Absenders, sonst aber 
keine einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite ent¬ 
halten sein. 
Briefe, die auf der Außenseite anstößige Bemerkungen enthalten, werden nicht 
befördert. 
10. Unverschlossene Briefe werden nicht angenommen. Finden sich derlei Briefe 
in den Sammelkästen vor, so werden sie ämtlich verschlossen und mit entsprechender 
Bemerkung weitergesendet. 
11. Für rekommandirte Briefe wird von der Postanstalt ein Aufgabsschein ver¬ 
abfolgt, mittelst welchem eine allfüllige Reklamation für Briefe im Anlande im Zeit¬ 
raume von 3, und für Briefe nach dem Vereins- oder sonstigen Auslande in dem 
von 6 Monaten eingeleitet werden kann. — Rekommandirte Briefe können nur nach 
den Staaten des norddeutschen Bundes, nach Baiern, Baden, Württemberg und 
Luxemburg auch unfrankirt, sonst aber immer nur srankirt aufgegeben werden; sie 
sollen die Bezeichnung „rekommandirt", und falls ein Retour-Rezepisse gewünscht wird, 
jene: „rekommandirt mit Retour-Rezepisse" tragen. 
12. Expreß-Briese, d. i. solche, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten 
uzustellen sind, müssen auf der Adresse die deutliche Bezeichnung haben: „durch Expreß 
zu bestellen." Diese können in Oesterreich und nach den Postvereins-Staaten, nach 
Belgien, Dänemark, nach den Niederlanden und nach der Schweiz, sowie nach Schweden 
auch unrekommandirt, nach den deutschen Postvereins-Staaten und nach der Schweiz 
auch ohne Vorauszahlung der Porto- und Bestellgebühren aufgegeben werden. In 
Oesterreich ist für Expreß-Briefe sowohl das Porto als auch die Bestellgebühr immer 
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