Die materielle und geistige Kultur in der Periode der Reichstrennung
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(oben, §5). Während dieser nur die Verletzung der väterlichen Ehre
unter Strafe stellte, wurde nach israelitischem Recht auch die Ver
letzung der Mutterehre mit dem Tode bestraft (Exodus 21, 17).
Nach babylonisch-assyrischem Recht war ferner der Ehemann be
fugt, sein Weib ohne weiteres fortzuschicken; das israelitische Gesetz
machte hingegen die Ehescheidung von einer »schändlichen Verfeh
lung« der Frau abhängig (Deuteronomium 24, 1).
Auch das israelitische Sklavenrecht war humaner als das der
Nachbarvölker. Sklaven und Sklavinnen galten den Israeliten als
Familienmitglieder. Man unterschied zwei Arten von Sklaven: die
gekauften oder im Kriege erbeuteten fremd stämmigen und die In
Schuldknechtschaft geratenen hebräischen Sklaven. Die ersteren
hatten keinen Anspruch auf Freilassung, die letzteren aber mußten
nach sechsjährigem Dienst freigegeben werden. Diese wie Jene ge
nossen schon nach den ältesten Gesetzesvorschriften (Exodus, Kap.
20—23) weitgehenden Rechtsschutz: abgesehen von der strengen
Haftpflicht des Herrn für die Verstümmelung eines Sklaven, war
allen Sklaven ohne Unterschied der Abstammung die Sabbatruhe von
Gesetzes wegen zugesichert. Bemerkenswert ist es auch, daß die Israe
liten in dieser Epoche im Gegensatz zu den Phöniziern dem Sklaven
handel fernblieben. — Schärfere Standesunterschiede gab es in der
israelitischen Gesellschaft nicht. Eine Sonderstellung nahmen außer
den Sklaven die Landfremden (»Nochrim«) und die mit den Israe
liten noch nicht völlig verschmolzenen Urbewohner des Landes, die
sogenannten Fremd stämmigen (»Gerim«) ein. Während jene nur
Gastfreundschaft genossen, durften sich diese an die Ortsgemeinde
anschließen und auch alle den unbemittelten Israeliten zustehenden
Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen. Nachdrücklich
schärfte das Gesetz ein, daß man »einen Ger nicht übervorteilen
und nicht bedrücken« solle. Die später hinzugekommene Begründung
zu dieser Vorschrift lautet: »Seid ihr doch selbst Gerim gewesen in
Ägypten« (Exodus 22, 20).
War das Volk in älterer Zeit in Geschlechter eingeteilt, so trat
jetzt das Prinzip der Blutsverwandtschaft hinter dem territorialen
Prinzip zurück: die Stadtgemeinde (»Kahal«, »Eda«) verdrängte die
Sippe. Die Stadtverwaltung lag in den Händen eines Ältestenrates.
Zuweilen berief der König die Ältesten aus allen Provinzen, um mit
ihnen über wichtige Staatsangelegenheiten, z. B. über Krieg und
Frieden, zu beraten. Zivil- wie Strafrecht erreichte in diesem Zeit
alter, verglichen mit dem alten Gewohnheitsrecht, eine ziemlich hohe