VII. Programme.
A. Programm der Werkmeister schule mechanisch-technischer Richtung.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Werkmeisterschule hat den Zweck, Jünglinge durch einen systematischen
Unterricht in theoretischer und praktischer Richtung für ihren zukünftigen Beruf als
Vorarbeiter, Monteure oder selbständige Gewerbetreibende vorzubereiten. Sie umfaßt
4 halbjährige Kurse, Semesterkurse, die sonach in 2 Jahren absolviert werden können.
Der Winterkurs dauert vom 15. September bis 15. Februar, der Sommerkurs vom
15. Februar bis 15. Juli.
Die Aufnahme erfolgt nach den mit Erlaß vom 28. Mai 1901, M.-Z. 13.384,
für Staatsgewerbeschulen festgesetzten Aufnahmsbedingungen, woraus folgendes hervor
gehoben wird: Die Aufnahme als ordentlicher Schüler des I. Kurses setzt neben physi
scher Eignung und ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache eine dem Lehrziele
der Volksschule entsprechende Vorbildung voraus. Außerdem ist sie bedingt durch
ein im betreffenden Solarjahre zu erreichendes Mindestalter von 17 Jahren und eine
zurückgelegte praktische Vorbildung in einem mechanisch-technischen Gewerbe in der
Dauer von 3 Jahren, welche für Absolventen von 3 Klassen Handwerkerschule auf
zwei Jahre ermäßigt werden kann.
Die Aufnahme sämtlicher neueintretenden Schüler mit Ausnahme der aus anderen
Werkmeisterschulen übertretenden und der Absolventen von Handwerkerschulen ist
nur eine provisorische. Im Laufe des I. Semesterkurses hat der Lehrkörper über die
definitive Aufnahme zu entscheiden und für den Fall, daß sich ein Schüler als unge
eignet erweisen sollte, seine Entlassung aus der Anstalt zu verfügen.
Das Schulgeld beträgt 10 Kronen, die Werkstättentaxe 15 Kronen pro Semester
kurs, doch können mittellose Schüler von dem Erläge dieser Gebühren von der k. k.
o.-ö. Statthalterei befreit werden. Jeder Schüler hat zu Beginn des Schuljahres eine
Einschreibgebühr von 2 Kronen zu erlegen, welche nicht erlassen werden kann.