Volltext: Jahresbericht der K. K. Allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Linz 1903/04 (1903/04)

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3. Programm für die mit der k. k. Staats-Handwerkerschule in Linz 
verbundenen Winterkurse für Bauhandwerker. 
Zweck. 
Zweck der Kurse ist, den Gehilfen des Maurer-, Zimmerer- und Steinmetzgewerbes 
die zur Erlangung einer erhöhten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sowie allenfalls auch 
die für die Ablegung der Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetzmeister-Prüfung nötigen 
theoretischen Kenntnisse beizubringen. 
Zahl der Kurse. 
Die Kurse gliedern sich in einen ersten und zweiten Kurs in der Dauer von je 
fünf Monaten in der Zeit vom 3. November bis 1. April jeden Jahres, welchen ein 
Vorbereitungskurs für solche Schüler beigegeben ist, die sich erst die nötigen Kennt 
nisse für den Besuch dieser Kurse verschaffen müssen. 
Aufnahmsbedingungen. 
In den ersten Kurs werden solche Bewerber aufgenommen, welche 
1. nach weisen können, daß sie das 17. Lebensjahr erreicht haben oder im betreffenden 
Solarjahre erreichen werden, 
2. sich mit dem Lehrzeugnisse des Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetzgewerbes aus- 
weisen können, und 
3. die Aufnahmsprüfung mit Erfolg ablegen. Absolventen der dritten Klasse einer 
allgemeinen Handwerkerschule sind von der Ablegung dieser Prüfung befreit. 
Die Aufnahmsprüfung erstreckt sich auf die nötigen Kenntnisse aus der Unter 
richtssprache in Form von Geschäftsaufsätzen, aus dem Rechnen, der Geometrie, dem 
geometrischen Zeichnen und den Elementen der Projektionslehre im Rahmen der zweiten 
Klasse einer gewerblichen Fortbildungsschule. 
In den Vorbereitungskurs werden solche Gehilfen obgenannter Gewerbe auf 
genommen, welche mindestens 17 Jahre alt sind oder im betreffenden Solarjahre dieses 
Alter erreichen und die zum Eintritte in den I. Kurs nötigen Kenntnisse nicht 
besitzen. 
Jeder Schüler hat eine Einschreibegebühr von zwei Kronen und neun Kronen 
Schulgeld und Werkstättentaxe zu erlegen, kann jedoch von diesem Erläge auf Grund 
des Nachweises seiner Mittellosigkeit von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei 
befreit werden.
	        
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