Geometrie und geometrisches Zeichnen,
Projectionslehre,
gewerbliches Fachzeichnen,
Schönschreiben.
Endlich werden als relativ obligate Gegenstände gelehrt:
Handfertigkeiten und Modellieren.
§ 5. Der mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse festgestellte und
vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht genehmigte Lehrplan enthält
die Vertheilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Classen.
Der Lehrstoff der ersten zwei Jahrescurse ist in der Art abzugrenzen,
dass die aus der zweiten Classe in die gewerbliche Praxis übertretenden Schüler
einen bis zu einem gewissen Grade abgeschlossenen Unterricht erhalten.
Der dritte Jahrescurs ist für diejenigen bestimmt, welche sich eine ein
gehendere gewerbliche Vorbildung aneignen wollen.
§ 6. Bei der Eintheilung des Unterrichtes ist darauf Rücksicht zu
nehmen, dass den Schülern hinreichend freie Zeit bleibe, um in einer Privat
werkstätte unter entsprechender Controle die ersten Handgriffe desjenigen Ge
werbes, welchem sie sich zuwenden werden, lernen zu können.
Schüler, welche hiezu keine Gelegenheit haben, sollen an der Schule
selbst zur Erlernung von Handfertigkeiten oder zur Vornahme praktischer
Uebungen die Anleitung erhalten.
§ 7. Knaben, welche die allgemeine Handwerkerschule besuchen, sind
im Grunde des § 23 des Reichs-Volksschulgesetzes von der Verpflichtung, die
öffentliche Volksschule zu besuchen, entbunden.
Schüler, welche mindestens zwei Classen der Handwerkerschule absolviert
haben, sind sodann als Lehrlinge von dem Besuche jener Lehrgegenstände der
gewerblichen Fortbildungsschule befreit, über deren genügende Kenntnis sie
sich ans weisen können.
§ 9. Da sich der Unterricht auf die Anschauung stützen und Uebungen
in Handfertigkeiten berücksichtigen muss, so sind an der allgemeinen Hand
werkerschule folgende Lehrmittelsammlungen anzulegen:
a) eine Bibliothek und eine Lehrmittelsammlung für Geographie;
b) eine Sammlung für den Unterricht in Naturlehre und Mechanik;
c) je eine Sammlung für Materialienkunde und für chemische und mechanische
Technologie;
d) eine Sammlung von Vorlagen, Modellen und Hilfsmitteln für den Zeichen-
und Modellierunterricht. Hiezu kommt noch
e) die Einrichtung je eines Arbeitsraumes für praktische Uebungen in der
Holz- nnd Metallbearbeitung und für Constructions-Modellieren.
§ 18. Am Schlüsse des ersten Semesters erhält jeder Schüler einen
Classenausweis, am Schlüsse des Schuljahres ein Zeugnis. In diesen ist das
Betragen mit den Noten: vollkommen entsprechend, entsprechend, minder ent
sprechend und nicht entsprechend; der Fortgang in den einzelnen Lehrgegen
ständen mit: sehr gut, gut, genügend und nicht genügend charakterisiert.